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Marke (Rechtsschutz) - Wikipedia

Marke (Rechtsschutz)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Satzzeichen
-, ,
 . ,  , ,  ; ,  : ,  … ,  · 
¿, ?, !, ¡, , ؟
„…“, »…« …,  ’ 
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(…), […], {…}, 〈…〉
Sonstige
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@, &
|, ¦
°, ′, ″, ‴
*, †, ‡
#, №, ª, º
§,
©, ®, ™, ℠
_
~, ˜
Rechenzeichen
+, , ×, ∙, :, ∕, ÷, ±, ∓
=, ≈, ≠ …, ~, ∝ …, <, >
,
%,
®

Eine Marke – früher auch unter dem Begriff Warenzeichen bekannt – ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Marken mit einem ® (wenn die Marke amtlich registriert, d. h. in einem zumindest nationalen Markenverzeichnis erfolgreich registriert wurde) oder (trademark – sagt jedoch nichts über den Status einer Registrierung, lediglich über den Einsatz der Marke im Geschäftsverkehr, aus) gekennzeichnet. Eine Marke, die nicht zu einem Produkt sondern zu einem Dienst gehört, heißt Service Mark, Kennzeichen ℠.

Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begriff der „Marke“

Ursprünglich hervorgegangen ist der Begriff Marke aus dem mittelhochdeutschen Wort „marc“, das für „Grenze, Grenzland oder -linie“ steht und dem französischen Kaufmannsbegriff „marque“, was so viel bedeutet wie „auf einer Ware angebrachtes Zeichen“.

Sprach das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874 noch von einer „Marke“, prägte der Gesetzgeber mit dem Warenbezeichnungsgesetz im Jahre 1894 den Rechtsbegriff des Warenzeichens. Das Warenzeichengesetz von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre wurde das Warenzeichen durch die Marke wieder ersetzt, da seit 1968 nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Infolge der Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde der Begriff des Warenzeichens sachlich zu eng. In der Literatur und im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Warenzeichen“ und „Marke“ häufig synonym verwendet.

Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Geschichte der Marke geht auf die Zeit zurück, in der Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte (zumeist Lebensmittel) mit einem Label, einem Etikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art „Händlerverpackung“ abgefüllt. Somit waren – zumindest im Lebensmittelbereich – die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.

Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen (Signet) an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.

Herkunftsbezeichnungen bzw. Herstellerzeichen und Signets im Sinne der Handelsmarke sind schon seit der griechischen Antike bekannt und finden sich auf Töpferwaren und Figuren, die vornehmlich als Exportartikel produziert wurden. Sie dienten (wie auch heute noch) der Qualitäts- und Originitätssicherheit der Käufer, bzw. des vertreibenden Handelshauses und deren Partnern. Die gleiche Funktion hatten auch Siegel, die Gefäße und Säcke verschlossen, und die ebenfalls zu den Vorfahren der „Marke“ zählen.

Zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das Logo Made in Germany nicht mit dem Merchandise Marks Act eingeführt – allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Waren vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.

[Bearbeiten] Markenarten

Bildmarke Mercedes-Stern auf der ehem. DaimlerChrysler-​Konzernzentrale in Stuttgart-Möhringen
Bildmarke Mercedes-Stern auf der ehem. DaimlerChrysler-​Konzernzentrale in Stuttgart-Möhringen

Die häufigsten Markenformen sind die Wort- und die Bildmarken. Darüber hinaus gibt es die Wort-/Bildmarke.

Beispiel für eine Wort-Bildmarke. Das ®, im Bild oben rechts, kennzeichnet die Wort-Bildmarke als amtlich registriert.
Beispiel für eine Wort-Bildmarke. Das ®, im Bild oben rechts, kennzeichnet die Wort-Bildmarke als amtlich registriert.

Diese bestehen aus einem Wort- und Bildbestandteil, die einen Gesamteindruck ergeben. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren weitere Markenformen hinzugekommen. Insbesondere die abstrakten Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken, Slogans und dreidimensionale Markenformen. Die (durch europarechtliche Vorgaben beeinflusste) Rechtsentwicklung zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzbereich solcher Marken im Verletzungsfall ist noch nicht abgeschlossen.

Liste einiger Markenarten laut deutschem Patent- und Markenamt (unter den sonstigen Marken werden u. a. Hologramme, Bewegungsmarken usw. geführt):

[Bearbeiten] Der Weg zum Markenschutz

Es gibt verschiedene Wege zur Entstehung des Markenschutzes.

In erster Linie entsteht der Markenschutz durch die Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG).

Weiterhin kann eine Marke auch durch Benutzung entstehen, sofern die Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG)). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.

Darüber hinaus kann auch durch eine notorische Bekanntheit der Marke Markenschutz entstehen (Notorietätsmarke, § 4 Nr. 3 MarkenG).

Den überwiegenden Teil der Marken in Deutschland stellen die Registermarken dar, da es eines erheblichen Aufwandes bedarf, Verkehrsgeltung oder gar notorische Bekanntheit für eine Marke zu erzielen. In der Regel sind Benutzungsmarken nur bei Waren oder Dienstleistungen anzutreffen, die ein sehr kleines, spezielles Publikum ansprechen, beispielsweise im Spezialmaschinenbau. Die Registermarke – auf die im Folgenden eingegangen wird – ist ein förmliches, absolutes Immaterialgüterrecht.

[Bearbeiten] Eintragungverfahren

Grundlage zur Erlangung des Markenschutzes durch eine Registermarke ist ein Antrag, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen ist. Dieser Antrag muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, sowie eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 MarkenG). Ist der Antrag mit den genannten Angaben beim DPMA eingegangen, so wird ein sogenannter Anmeldetag begründet (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Dieser Anmeldetag bestimmt den Zeitrang der Anmeldung.

Dieser Antrag kann zwar zunächst formlos eingereicht werden, jedoch verlangt das DPMA die Verwendung des entsprechenden Formulars, das nachgereicht werden kann (§ 2 Abs. 1 MarkenV). Für den Zeitrang kommt es jedoch auf den Antrag, nicht auf das Formular an.

Steht der Anmeldetag der Marke fest, so wird diese Anmeldung veröffentlicht (§ 33 Abs. 3).

Anschließend beginnt die Prüfung auf „absolute Schutzhindernisse“ beim DPMA. Diese absoluten Schutzhindernisse sind in §§ 3, 8 und 10 MarkenG definiert. Im Wesentlichen wird hierbei geprüft, ob das als Marke angemeldete Zeichen überhaupt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungseignung, § 3 MarkenG), ob das Zeichen grafisch darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG), ob das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sowie ob ein Freihalteinteresse an dem Zeichen für Mitbewerber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Darüber hinaus darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die weiteren Prüfungspunkte spielen in der Praxis nur eine geringe Rolle. Außerdem werden Marken nicht eingetragen, die zu einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang ähnlich oder mit ihr identisch sind. Führt diese Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Mit dieser Eintragung entsteht der Markenschutz.

Hier ist zu sehen, dass seitens des DPMA bereits bestehende Markeneintragungen, also „relative Schutzhindernisse“ – mit Ausnahme von notorisch bekannten Marken –, im Prüfungsverfahren zur Markeneintragung nicht berücksichtigt werden. Um diese zu berücksichtigen, ist dem Marken-Eintragungsverfahren das Widerspruchsverfahren nachgeschaltet.

[Bearbeiten] Widerspruchsverfahren

Nachdem die Eintragung der Marke im Markenregister veröffentlicht worden ist, können Inhaber von Marken mit älterem Zeitrang innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erheben (§ 42 MarkenG). Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, muss aber nicht begründet werden. Notwendig ist lediglich, dass die angegriffene Marke, die Widerspruchsmarke (also die Marke mit älterem Zeitrang) sowie die Identität des Widersprechenden für das DPMA feststellbar sind. Diese Angaben können nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht nachgereicht werden. Auch hierzu ist ein Formblatt des DPMA zu verwenden (§ 26, Abs. 2, MarkenV).

Im Widerspruchsverfahren, welches ein kursorisches, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtetes, standardisiertes Verfahren ist, wird nun geprüft, inwieweit Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und der älteren Widerspruchsmarke besteht. Diese Prüfung erfolgt für jede Ware bzw. Dienstleistung einzeln, das heißt, dass für jede Ware bzw. Dienstleistung überprüft wird, ob Verwechslungsgefahr mit der älteren Widerspruchsmarke besteht. Hierbei wird die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, also die Fähigkeit der Widerspruchsmarke bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden, berücksichtigt. Je ähnlicher die einzelnen Waren bzw. Dienstleistungen der beiden Marken einander sind, desto unähnlicher müssen die Marken sein. Als Folge daraus können Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke, oder die gesamte jüngere Marke gelöscht werden.

[Bearbeiten] Exkurs: Einrede der Nichtbenutzung

Der Inhaber der jüngeren Marke kann im Widerspruchsverfahren auch die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

Grundsätzlich muss eine Marke benutzt werden, ansonsten verfällt sie, d. h. der Markeninhaber kann dann keine Rechte aus seiner Marke mehr geltend machen. Dies ist sinnvoll, da geschützte Zeichen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Allgemeinheit wieder zur Verfügung stehen sollen. Im Gegensatz zum Patent, das eine erfinderische Leistung belohnt, ist eine solche Leistung bei einer Marke nicht zu erkennen. Als Konsequenz daraus hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Zeitraum fünfjähriger Nichtbenutzung einer Marke die Durchsetzung von Rechten aus der Marke hemmt. Die Marke verbleibt zwar im Register – schließlich kann das DPMA die Benutzung einer Marke nicht laufend kontrollieren – aber derjenige, der im Widerspruchsverfahren aus der Marke in Anspruch genommen wird, kann die Einrede der Nichtbenutzung erheben, wodurch der Inhaber der älteren Widerspruchsmarke keine Rechte mehr geltend machen kann.

Wird im Widerspruchsverfahren vom Inhaber der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, so kann freilich die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen. Der Widerspruch hat dann nur Erfolg, wenn der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung gelingt, was sich im Einzelfall als schwierig herausstellen kann. In der Praxis ist es daher für einen Markeninhaber überaus sinnvoll, alte Verpackungen seiner Waren sowie die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine – auch über die gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus – aufzubewahren.

[Bearbeiten] Grundsätze und Beispiele

In der Praxis ergeben sich aus obigen Erwägungen heraus einige Grundsätze, die im Folgenden anhand von Beispielen nicht abschließend dargestellt sind.

  • Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig, da durch sie keine Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen erreicht wird (mangelnde Unterscheidungskraft) und sie darüber hinaus von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Produkte benötigt werden (Freihalteinteresse). Die Marke Benzin kann also nicht für Kraftstoffe angemeldet werden. Dagegen ist es möglich, die Bezeichnung Benzin für Kleidung zu verwenden, da das Wort „Benzin“ keine beschreibende Angabe für diese Waren darstellt. Eine Ausnahme bilden in der deutschen Rechtsprechung Marken, die über alle Maßen bekannt sind (Bsp. Telekom). Obwohl „Telekom“ glatt beschreibend für den Sektor der Telekommunikation sein dürfte, kann die Marke für diesen Bereich aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz beanspruchen. Daneben kann aus diesen Marken auch gegen die Benutzung für Waren bzw. Dienstleistungen vorgegangen werden, die mit den Waren bzw. Dienstleistungen der bereits eingetragenen Marke nicht verwechselbar sind, wenn die Verwendung wegen des Imagetransfers von der berühmten Marke unlauter ist (das benennen einer Hose mit „Telekom“ könnte beispielsweise problematisch sein).
  • Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
  • Einen besonderen Fall stellen auch Zeichen dar, die umgangssprachlich einen Gattungsbegriff darstellen. Bekannte Beispiele sind Tempo, Fön, Nutella, Tesa-Film oder Jeep. Solche Begriffe können ihren Markenschutz verlieren, da das Zeichen die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllt, wenn die Verbraucher nicht konsequent auf die Eigenschaft als Marke hingewiesen werden. Mithin ist der Markeninhaber besonders in diesen Fällen gezwungen, seine Marke konsequent durchzusetzen und damit dem Nichtberechtigten die Benutzung der Marke zu untersagen. Da in der Regel große Konzerne Marken mit einem solchen Bekanntheitsgrad besitzen, die dann gezwungen sind gegen kleinere Unternehmen vorzugehen, ergeben sich hier oft Fälle mit hoher Medienbeachtung.
    • Beispiel 1: Sony verlor den Markenschutz für ihren Walkman in Österreich.
    • Beispiel 2: LOTTO ist ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele und keine Marke [BGH I ZB 11/04], auch nicht GELBE SEITEN oder POST.
    • Beispiel 3: Die Deutsche Börse weist in ihren Veröffentlichungen permanent darauf hin, dass der DAX eine eingetragene Marke ist. Damit verdeutlicht sie dem Publikum, dass DAX ein „Produkt“ aus einem bestimmten „Herstellungsbetrieb“ ist und verhindert so ein Verkommen des Begriffs „DAX“ zum Gattungsbegriff.
  • Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten, nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (bekannt sind beispielsweise die Marken 4711, BMW) können in der Praxis heute ohne Probleme eingetragen werden. Auch Einzelbuchstaben sind im Einzelfall möglich.

[Bearbeiten] Rechte aus einer Marke (Markenschutz)

Der Markeninhaber hat gegen einen Verletzer einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen bzw. Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (umgangssprachlich „Markenpiraterie“). Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.

[Bearbeiten] Schutzdauer

Die Schutzdauer ist grundsätzlich nicht beschränkt. In Deutschland, wie auch in Österreich und der Schweiz (hier erst seit dem 1. April 1993, alle davor angemeldeten Marken haben eine 20-jährige Schutzdauer) beträgt sie zwar ab dem Tag der Anmeldung zehn Jahre, kann aber gegen fristgerechte Zahlung einer Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz erlischt daher nur durch Nichtzahlung der Gebühr, durch Nichtbenutzung oder durch ein „Verkommen“ der Marke zum Gattungsbegriff.

Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG). Nach Ablauf von fünf Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Löschungsklage (§ 49 MarkenG) angreifen und die Markenlöschung der nicht benutzten Marke beantragen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juli 2005 (Az.: I ZR 293/02) über verschiedene eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken des Handelskonzerns Otto entschieden, und das Unternehmen schließlich zur Löschung wegen Nichtbenutzung verurteilt. Hier waren die Marken lediglich auf Katalogen und Versandtaschen angebracht, nicht aber auf der Ware selbst. Der Bundesgerichtshof hat darin keine geeignete rechtserhaltende Benutzung der Marke gesehen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

wikt:
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