Vorteilsannahme
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Vorteilsannahme ist eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung. Sie liegt gemäß § 331 StGB dann vor, wenn ein Amtsträger (Beamte, Gemeinderatsmitglieder) oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, so liegt Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vor.
Die Vorteilsannahme wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder fünf Jahren (Bestechlichkeit)geahndet.
Der Vorwurf der Vorteilsnahme stellt jedoch nicht nur strafrechtlich ein Risiko dar, sondern auch arbeitsrechtlich und zivilrechtlich: Wird der Vorwurf der Vorteilsnahme zutreffend erhoben, kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen und darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz erheben.
Die Tat nach Absatz 1 bleibt entsprechend Abs. 3 straffrei, wenn der Täter die Annahme des Vorteils sich vor der Übergabe von der zuständigen Behörde hat genehmigen lassen oder unverzüglich bei dieser Behörde Anzeige erstattet und die Behörde die Annahme des Vorteils genehmigt. Wenn Vorteile gefordert werden oder der Vorteilsgewährung eine pflichtwidrige Diensthandlung oder ein pflichtwidriges Nichthandeln zu Grunde liegt (Bestechlichkeit), führt eine Genehmigung nicht zur Straffreiheit.
Derjenige, der den Vorteil gewährt, ist der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) bzw., falls der Vorteil als Gegenleistung für eine Verletzung der Dienstpflichten des Amtsträgers gewährt wird, der Bestechung (§ 334 StGB) schuldig.
Siehe auch: Korruption, Finanzskandal, Verwaltungsethik
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