Zugewinnausgleich
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Der Begriff Zugewinnausgleich stammt aus dem ehelichen Güterrecht des BGB.
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird dieser Güterstand aufgehoben (durch Scheidung, vertragliche Vereinbarung oder Tod eines Ehepartners), so kann der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, Zahlung des Zugewinnausgleichs verlangen.
Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird ermittelt, indem man vom Vermögen jedes Ehegatten, das er am Ende der Ehe hat (Endvermögen) das Vermögen abzieht, das er zu Beginn der Ehe hatte (Anfangsvermögen).
Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen
Zu beachten ist hierbei das feste Stichtagsprinzip:
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird.
Eine Besonderheit ist zu berücksichtigen: Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen, d.h. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und vom Endvermögen abgezogen.
Hatte beispielsweise der Ehemann ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und hat er ein Endvermögen von 50.000 Euro, so beträgt sein Zugewinn 40.000 Euro. Hat die Ehefrau dagegen nur einen Zugewinn von 30.000 Euro erzielt, so beläuft sich ihr Ausgleichsanspruch auf (die Hälfte des Unterschiedes, also) 5.000 Euro.
Per Saldo profitieren dann beide Ehegatten in gleicher Weise (je 35.000 Euro) von dem gemeinsam erarbeiteten Vermögenszuwachs während der Ehe.
Eine Besonderheit liegt vor, wenn der Güterstand durch Tod aufgehoben wird. Hier findet die sog. erbrechtliche Lösung beim Zugewinnausgleich dadurch statt, dass die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal erhöht wird. Auf realen Zugewinn kommt es dabei nicht an.
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