Zugewinngemeinschaft
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Als Zugewinngemeinschaft wird in Deutschland der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe regelt, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner keine anderen (individuellen) Vereinbarungen getroffen haben (siehe Ehevertrag). Die anderen beiden Güterstände sind Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens bleibt. Die beiden Vermögen („Mein“ und „Dein“) bleiben während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen. Solange die Ehe besteht, gelten für die Eheleute und ihre Vermögensmassen also dieselben Regeln wie für Nichtverheiratete.
Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich des erworbenen Vermögens, der Zugewinnausgleich, statt:
- Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Partners.
- Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.
Unter dem „Vermögen“ ist dabei die Summe aller positiven, aber auch negativen Vermögenswerte (z. B. Schulden) zu verstehen.
Die Zugewinngemeinschaft wird im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in §1363 festgehalten.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz wird die Zugewinngemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung genannt.
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