Üble Nachrede
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Die Üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist. Ist sie unwahr und weiß dies der Täter auch, handelt es sich um eine Verleumdung.
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[Bearbeiten] Gesetzestext
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
[Bearbeiten] Tathandlungen
- Tatsache behaupten (das heißt, der Autor identifiziert sich mit der Behauptung)
- Tatsache verbreiten (das heißt, der Autor zitiert eine wirklich oder vermeintlich fremde Behauptung, und sei es auch nur „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“).
In beiden Fällen muss dies in „Beziehung auf einen anderen“ geschehen. Wird also die Behauptung direkt gegenüber der beleidigten Person geäußert, kommt Beleidigung in Frage. Es muss sich vielmehr bei dem Empfänger um eine andere Person handeln, oder um eine Personengruppe, die genau bestimmt sein muss (Beispiel: „die Betrüger der Sparbank Dortmund“).
Wenn eine Tatsache eine Straftat ist, so kommt es auf ein eventuelles Urteil an. Je nachdem liegt Üble Nachrede vor oder nicht.
Werturteile sind keine üble Nachrede, aber u. U. eine Beleidigung.
[Bearbeiten] Beispiele
Behauptung,
- ein anderer habe eine Straftat oder auch eine gravierende Ordnungswidrigkeit oder sonst rechtswidrige Tat begangen oder würde dies ohne weiteres tun („Dieb“, „Betrüger“, usw.),
- führe einen „unsittlichen“ Lebenswandel („lässt sich aushalten“, „Flittchen“, „begeht Ehebruch“),
- habe körperliche oder seelische Defizite
- habe hohe Schulden
usw. usf.
[Bearbeiten] Konsequenzen der Behauptung oder Verbreitung
Die Aussage (Tatsache) muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Zu beachten ist, dass im Einzelfall die Tat nach §193 StGB [2]- Wahrnehmung berechtigter Interessen - gerechtfertigt sein kann, etwa wenn die Behauptung guten Glaubens im Rahmen eines Prozesses oder einer Strafanzeige aufgestellt wurde. Die Meinungsfreiheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Wahrnehmung berechtigter Interessen begründen, wenn es sich um bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.
Üble Nachrede und Beleidigung werden von der Staatsanwaltschaft nur im Falle eines öffentlichen Interesses verfolgt; dafür muss in der Regel der Rechtsfrieden über die Person des Beleidigten hinaus gestört sein oder ein besonders schwerer Fall vorliegen. Ansonsten wird das Verfahren eingestellt und der Verletzte auf die Möglichkeit der Privatklage verwiesen, §§ 374 ff. StPO[3].
[Bearbeiten] Konkurrenzen
§187 StGB[4] Verleumdung ist ein Spezialfall der Üblen Nachrede. Hier ist die Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr.
Wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Adressaten geäußert, liegt § 185 StGB[5] Beleidigung vor.
[Bearbeiten] Quellen
Siehe auch: Schmähkritik
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