Abstammungsprinzip
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Ius Sanguinis (auch ius sanguis, Jus Sanguinis, lat. Recht des Blutes), bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch „Abstammungsprinzip“ genannt. Es gilt in den meisten Staaten allein oder in Verbindung mit dem ius soli.
Das Geburtsortsprinzip (ius soli) ist ein anderes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an. Es wird in manchen Staaten (z.B. Frankreich) neben dem ius sanguinis oder in Ergänzung zu diesem praktiziert.
[Bearbeiten] Deutschland
Im Deutschen Reich galt das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870.
1914 trat das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ in Kraft. Die neue Regelung definierte eine reichseinheitliche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Bundesstaaten, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortprinzip ab. Dieses Gesetz galt nach dem Zweiten Weltkrieg weiter.
Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip verstärkt das Geburtsortprinzip (ius soli) ein.
[Bearbeiten] Israel
Siehe Rückkehrgesetz
[Bearbeiten] Literatur
- Brubaker, Rogers: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich, Hamburg 1994.
- Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945, Göttingen 2006.
- Wippermann, Wolfgang: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich, in: Hans-Henning Halin (Hrsg.), Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert, Berlin 1999, S.133-143.
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