Blutige Entlassung
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Blutige Entlassung ist ein in der politischen Auseinandersetzung um die Fallpauschalen gebrauchtes Schlagwort für die Verweildauerverkürzung. Diese beschreibt die Situation, dass Patienten aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen werden.
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[Bearbeiten] Hintergrund
Seit 2003/2004 werden stationäre Krankenhausaufenthalte in Deutschland pauschal vergütet. Das bedeutet, dass für bestimmte Diagnosen (vgl. ICD-10) und Prozeduren (vgl. OPS) die Krankenhäuser einen festen Betrag bei den Krankenkassen abrechnen können. Dies wurde mit dem GMG eingeführt. Die seit dem 1. Januar 2004 verbindlichen Fallpauschalen (DRGs) ersetzten die bis dato zur Abrechnung genutzten tagesgleichen Pflegesätze.
Bei der Abrechnung nach Tagessätzen führten verlängerte Krankenhausaufenthalte zu Mehrerlösen bei den Krankenhäusern. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde angestrebt, solche medizinisch überflüssigen stationären Behandlungen zu verhindern. Im Gegensatz zur früheren Abrechnungsform steigen bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen bei gleichem Erlös die Kosten einer Klinik umso mehr, je länger ein Patient im Krankenhaus verweilt. Daher besteht für die Krankenhäuser ein wirtschaftlicher Anreiz, Patienten so früh wie möglich nach Hause oder in die ambulante Weiterbehandlung zu entlassen.
[Bearbeiten] Kritik
Vorzeitige Krankenhausentlassungen bergen neben den persönlichen medizinische Risiken für die Patienten auch Kostenrisiken für die Krankenkassen, z.B. wenn wegen der Erkrankung vermehrt ambulante Krankenbehandlung, häusliche Krankenpflege oder gar ein erneuter stationärer Krankenhausaufenthalt nötig werden.
Von niedergelassenen Ärzten wird kritisiert, dass sie das wirtschaftliche Risiko der Entlassungen zu tragen haben, da die ambulanten Behandlungen durch die nicht abgeschlossene Heilung teurer und aufwändiger werden, ohne dass sie bei den Krankenkassen vollständig abgerechnet werden können.
[Bearbeiten] Vermeidungsstrategien
Um blutige Entlassungen zu vermeiden, wurde im Abrechnungsverfahren mit den Krankenhäusern die sogenannte Grenzverweildauer eingeführt. Besonders kurze Krankenhausaufenthalte haben demnach Abschläge oder eine eigens hierfür kalkulierte Fallpauschale, besonders lange Aufenthalte Zuschläge auf die Fallpauschale zur Folge. Außerdem gibt es Fristen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, die im Falle einer erneuten stationären Aufnahme die Abrechnung einer neuen Fallpauschale ausschließen. Dies trifft jedoch nur zu, sollten bestimmte Kriterien der FPV erfüllt sein.