Briefgeheimnis
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Das Briefgeheimnis ist ein in der Verfassung demokratischer Staaten garantiertes Grundrecht, das die Unverletzlichkeit von Briefen garantiert. Abzugrenzen ist es vom Postgeheimnis.
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[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland wird das Briefgeheimnis durch den Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert. Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Ausnahmen regelt das Artikel 10-Gesetz.
Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO möglich. Dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Weiterhin erlaubt § 99 StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.
Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.
Ebenso regelt das Postgesetz, dass der Datenschutz bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt.
[Bearbeiten] Österreich
Das Briefgeheimnis verbietet Unbefugten das Öffnen und das Vorenthalten von Briefstücken. Es ist im § 118 Strafgesetzbuch geregelt.
[Bearbeiten] siehe auch
Verletzung des Briefgeheimnisses
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