Diskussion:Briefgeheimnis
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Ich werde mal die Weiterleitung von Postgeheimnis hierher schnelllöschen lassen; Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis sind verschiedene Sachen. Das wird bereits im Wortlaut des Art. 10 I GG deutlich und setzt sich in §§ 202, 206 StGB fort (vgl. auch Legadef. § 206 V StGB). --C.Löser Diskussion 11:19, 28. Jan 2006 (CET)
[Bearbeiten] Verletzung des Briefgeheimnisses
Nach Diskussion auf WP:AU (insbesondere die Aussage (02:20, 19. Aug 2006 (CEST)) von Benutzer:kh80) bin ich laienhaft zu dem Schluss gekommen, dass evtl. folgende Ersetzung im Artikel sinnvoll wäre:
- Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB bei jedem Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.
statt
Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.
Dementsprechend müsste auch auf Postkarte noch etwas zu § 202 StGB ergänzt werden.