Denkmalliste
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
In Denkmallisten, Denkmalbüchern oder Denkmalverzeichnissen werden in Deutschland anerkannte Kulturdenkmale aufgeführt. Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des Denkmalschutzgesetzes und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Inhalt einer Eintragung in der Denkmalliste ist die Kurzbezeichnung des Denkmals, seine Lage, seine charakteristischen Merkmale (also warum das Objekt denkmalwürdig ist) und der Tag der Eintragung.
Abhängig vom jeweiligen Bundesland stehen nicht unbedingt alle Kulturdenkmale in der Denkmalliste: So werden bewegliche Denkmale zum Beispiel in manchen Bundesländern nur eingetragen, wenn es einen historisch begründeten Ortsbezug gibt.
Die Denkmalliste ist öffentlich, nur in manchen Bundesländern muss noch „das berechtigte Interesse“ nachgewiesen werden. Bei der Liste von beweglichen Denkmalen ist in einigen Bundesländern die Einsicht nur den Eigentümern oder von ihnen ermächtigten Personen erlaubt. Man findet die Liste bei der Unteren Denkmal(schutz)behörde, die bei der unteren Verwaltungsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) oder der Kommune angesiedelt ist.
Denkmallisten werden hauptsächlich unterschieden in deklaratorische Denkmallisten, konstitutive Denkmallisten und Denkmalbücher.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Deklaratorische Denkmallisten
werden nachrichtlich geführt. In sie werden Objekte aufgenommen, die die im jeweiligen Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei die Denkmaleigenschaft eines Objektes nicht von der Eintragung in die Liste abhängt. Für bewegliche Denkmale gibt es spezielle Regelungen. Ist ein Eigentümer mit der Denkmalausweisung nicht einverstanden, kann er sie nur auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg anfechten. Dieser eröffnet sich ihm in einem denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren oder, wo dies vorgesehen ist, einem hierzu zu beantragenden Verwaltungsakt. Deklaratorische Listen gibt es in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
[Bearbeiten] Konstitutive Denkmallisten
dienen nicht nur der Inventarisierung, sondern sind verwaltungsrechtliche Werkzeuge. Ein Denkmal ist erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde. Dazu sind die entsprechenden Stellen zu hören, der Denkmaleigner hat die Möglichkeit, verwaltungsgerichtlich gegen die Aufnahme in die Denkmalliste vorzugehen. Konstitutive Listen werden in den folgenden deutschen Bundesländern geführt: Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein.
[Bearbeiten] Denkmalbuch
Denkmalbuch und Denkmalliste wird oft als Synonym verstanden. In einigen Bundesländern wird jedoch neben den Denkmallisten ein gesondertes Denkmalbuch geführt. So werden in Baden-Württemberg Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (DSchG-BW §12) speziell in das Denkmalbuch eingetragen, während sonst eine deklaratorische Denkmalliste geführt wird, d.h. ein Kulturdenkmal wird durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG-BW §2) definiert und nicht erst durch eine Eintragung in die Denkmalliste.
[Bearbeiten] Verfahren (am Beispiel Nordrhein-Westfalens)
An dieser Stelle wird das Prinzip anhand des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens erklärt. Das Thema Denkmalliste wird explizit in §3 und in der angehängten Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) behandelt.
Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband oder er kommt von Amts wegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.
- Als erstes wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem DSchG besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.
- Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt keine Abwägung. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen (zweistufiges Verfahren). Abwägungen erfolgen erst auf der zweiten Stufe, wenn Veränderungen des Baudenkmals beabsichtigt werden – denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Bei Differenzen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband über den Denkmalwert kann der Landschaftsverband eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (das zuständige Ministerium) anstreben. Diese Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich.
- Dann folgt die Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten. Bei diesem Gespräch wird der Eigentümer auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.
- Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies mitgeteilt. Die Rechte und Verpflichtungen, die er damit übernommen hat, werden ihm noch einmal mitgeteilt. Er kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Danach steht ihm der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht offen.
[Bearbeiten] Geschichte
Bereits Karl Friedrich Schinkel ließ Denkmalverzeichnisse anlegen. Ferdinand von Quast arbeitete daran, die Denkmale in Preußen mit Hilfe von Fragebögen zu erfassen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- www.denkmalliste.org (Adressverzeichnis aller Denkmallisten, die im Internet veröffentlicht sind)