Einkünfte
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[Bearbeiten] betriebswirtschaftlich
Als Einkünfte bezeichnet man den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht.
Einkünfte = Summe der Einnahmen - Summe der Ausgaben - Werbungskosten
Einkünfte sind demnach das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Geschäftsfällen. Sie errechnen sich jeweils als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben oder Werbungskosten (Nettogröße).
Eine Sonderform sind leistungslose Einkünfte z. B. ein Erbe.
[Bearbeiten] steuerrechtlich
Das deutsche Steuerrecht unterwirft nur Einkünfte aus bestimmten, in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten Quellen der Einkommensbesteuerung. Es orientiert sich insoweit an der Quellentheorie. Hinsichtlich der Gewinneinkünfte werden auch Elemente der konträren Reinvermögenszugangstheorie vom Einkommensteuerrecht aufgegriffen.
[Bearbeiten] Gewinneinkünfte/Überschusseinkünfte
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.
- Bei den Gewinneinkünften wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Letztere wird auch "4-3-Rechnung" genannt, nach § 4 Abs. 3 EStG, und ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bücher zu führen und auch freiwillig keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht.
- Überschusseinkünfte werden durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen ermittelt.
[Bearbeiten] außerordentliche Einkünfte
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind
- Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs-gewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind;
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG;
- Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Für außerordentliche Einkünfte kommt eine Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.
[Bearbeiten] negative Einkünfte
Verluste sind negative Einkünfte.
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