Einziehung
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Das Rechtsinstitut der Einziehung ist eine Anwendung der Beschlagnahme mobiler und immobiler Sachen und somit ein Begriff aus dem deutschen Strafverfahrensrecht. Der Begriff wird nur auf Tatmittel und -werkzeuge angewendet.
Sie soll bewirken, dass sich Mobilien nicht mehr im illegalen Besitz (z. B. Waffen) befinden bzw., um einen weiteren Umgang damit (z. B. Kraftfahrzeug, mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist) zu unterbinden.
Eine Einziehung ist nur durch einen Richter durch Beschluss oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr im Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen. Diese Maßnahmen können mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
Sie ist im Vorgriff auf das Gerichtsverfahrens eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zur „Sicherung des Verfahrens“ möglich. In welchen Fällen Gegenstände als Einziehungsgegenstände behandelt werden können, richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Nebenstrafrechts.
Rechtsgrundlagen sind in Deutschland die §§ 74 ff. StGB.
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