Fahrtätigkeit
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Als Fahrtätigkeit wird von der deutschen Finanzverwaltung eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben.[1]
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[Bearbeiten] Steuerrecht
Aufgrund der Fahrtätigkeit können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Als Werbungskosten kommt insbesondere der Verpflegungsmehraufwand in Betracht. Diese sind in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung separat auszuweisen und gegen die Einsatzwechseltätigkeit abzugrenzen.
[Bearbeiten] Beispiele für Fahrtätigkeit
- Berufskraftfahrer und Beifahrer
- Betonfahrer
- Kiesfahrer
- Müllfahrzeugführer
- Linienbusfahrer
- Straßenbahnführer
- Lokführer und Zugbegleiter
- Taxifahrer
[Bearbeiten] Keine Fahrtätigkeit
- Verkaufsfahrer
- Kundendienstmonteure
- Zusteller
- Polizisten im Streifendienst
- Zollbeamte in der Grenzaufsicht
- Seeleute und Binnenschiffer
- Fahrlehrer
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
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