Falschaussage
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Die Falschaussage ist die wahrheitswidrige Kundgabe von Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt gegenüber einer Behörde oder einem Gericht.
Die Falschaussage ist Tatbestandsmerkmal aller Aussagedelikte, unabhängig ob sie uneidlich, mit Eid (z.B. Meineid) oder an Eides statt geleistet wird.
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[Bearbeiten] Objektive Theorie
Problematisch ist die Einordnung des Gehalts der Falschaussage. Unter welchen Voraussetzungen eine Aussage als falsch angesehen wird, ist umstritten. Nach "gefestigter herrschender Auffassung" ist vom objektiven, also tatsächlichen Widerspruch zwischen Aussageinhalt und Wirklichkeit auszugehen. (objektive Theorie)
[Bearbeiten] Subjektive Theorie
Die Anhänger der subjektiven Theorie stellen dagegen darauf ab, dass der Aussagende stets nur das berichten kann, was er als Wirklichkeit wahrgenommen hat. Nach der Anschauung des Aussagenden ist sein Bericht wahr.
[Bearbeiten] Objektive versus subjektive Theorie
Problematisch ist insbesondere die objektive Auffassung, wenn Eindrücke oder Gefühle berichtet werden, die nicht objektivierbar sind. Andererseits verkennt die subjektive Auffassung, dass durch die Wahrnehmung allein nicht das Ziel der Aussage zur Erhellung der Wirklichkeit erreicht wird. Die objektive Ansicht bietet dem Aussagenden bei Irrtümern über seine Aussage mit dem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB einen ausreichenden Schutz. Ohne weiteres besteht jedoch unabhängig von der zu vertretenden Theorie die Pflicht des Aussagenden, die Wirklichkeit aus seiner Erinnerung heraus wahrheitsgetreu zu schildern. Gerade bei lückenhafter Erinnerung besteht stets die Gefahr, dass die Lücken durch Vorurteile oder kombinatorische Fehlinterpretationen geschlossen werden. Auch ist niemals die Möglichkeit einer unabsichtlichen Konfabulation auszuschließen.
Im deutschen StGB ist die Falschaussage in den §§ 153ff geregelt.
[Bearbeiten] Siehe auch:
Eid, Aussage, Wahrnehmung, Falsche Erinnerung, Lüge, Betrug
[Bearbeiten] Weblinks:
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