Folgenbeseitigungsanspruch
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Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein im deutschen Recht gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch zur Wiederherstellung eines Zustandes nach einem öffentlich-rechtlichen Eingriff.
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[Bearbeiten] Rechtsgrundlage
Die normativ-dogmatische Herleitung ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass er sich aus dem status negativus der Grundrechte ableite, andererseits wird auch von analoger Anwendung von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch gesprochen. Wiederum andere sehen hier die Grundlage in der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG.
Streitentscheid: Ein Rückgriff auf bürgerliche Regelungen ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechender Anspruch bereits aus öffentlich rechtlichen Grundlagen ergibt. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Kein Bürger braucht Beeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt oder deren Folgen hinnehmen. Die Grundrechte sind daher taugliche Grundlage für einen Folgenbeseitigungsanspruch.
Unstrittig ist jedoch die Existenz und die Tatbestandsvoraussetzungen. Aus diesem Grund kann eine genaue Herleitung dahingestellt bleiben.
[Bearbeiten] Formen
Hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungshandelns wird von einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gesprochen, wenn die Folgen eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes wieder rückgängig gemacht werden sollen, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird dann auf das übrige Verwaltungshandeln (in der Regel Realakte) angewandt. Da beide dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, ist die begriffliche Unterscheidung überflüssig.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein hoheitlicher (also durch eine Verwaltungsbehörde oder durch einen Beliehenen) Eingriff in ein so genanntes subjektives Recht (wie z.B. ein Grundrecht o.ä.). Der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand muss noch andauern. Das Verwaltungshandeln (ob als Verwaltungs- oder Realakt) selbst muss nach heute überwiegend vertretener Ansicht nicht zwingend rechtswidrig sein. Es kommt auf den rechtswidrigen Zustand an. Muss der Bürger die Folgen des Verwaltungshandeln dulden, so ist das Handeln der Behörde nicht rechtswidrig.
Der Anspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
[Bearbeiten] Rechtsfolgen
Der Umfang der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs begrenzt sich auf die Wiederherstellung (Restitution) des früheren Zustands (Status quo ante in Natura). Teilweise wird vertreten, Entschädigung oder Schadensersatz könne nicht verlangt werden. Können die Folgen in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht nicht beseitigt werden, so ist der Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen. Die Verschuldens- und Mitverschuldensregelungen des Bürgerlichen Rechts werden nach der Rechtsprechung analog angewandt.
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