Beleihung
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Durch die Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung.
Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbstständig wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen (anders: Verwaltungshelfer). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse ausüben können. Somit ist die Beleihung eine wesentliche Frage, die einer Absicherung durch ein Gesetz bedarf. Außerdem müssen weiterhin sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger den Beliehenen beherrschen können; es muss eine jederzeitige Kontrolle möglich sein.
Da der Beliehene unmittelbar hoheitlich tätig wird, können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat entstehen, wenn der Beliehene Amtspflichten verletzt.
In der Praxis sind zum Beispiel die Ingenieure der technischen Überwachungsvereine (TÜV) und Ingenieure andere Prüfgesellschaften bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen beliehene sowie die Prüfingenieure für Bautechnik, Bezirksschornsteinfeger, Notare (wenn sie nicht sogar Amtsnotare sind) und Fleischbeschauer beliehene natürliche Personen. Sie treffen auf Grund der Beleihung durch die Verwaltung selbst die Entscheidung über hoheitliche Maßnahmen.
Im Wege der Beleihung hat das Bundesamt für Güterverkehr die Toll Collect GmbH mit der Erhebung und Überwachung der LKW-Maut in Deutschland beauftragt. Auch der Flugkapitän ist nach § 12 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes Beliehener, soweit er "für die Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges" sorgt, ebenso der Schiffskapitän nach § 106 Seemannsgesetz. Beliehen ist auch der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 3 Abs. 2 S. 2 SchfG bei der Feuerstättenschau.
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