Formelles Recht
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In der Rechtswissenschaft hat sich die Einteilung aller Rechtsnormen in formelles und materielles Recht eingebürgert. Alle Gesetzesbestimmungen (Paragraphen) werden dem einen oder anderen Bereich zugeordnet.
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[Bearbeiten] Begriffe formelles und materielles Recht
Das materielle Recht kann kurz als Gesamtheit der Regelungen beschrieben werden, die die grundlegenden Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen (aber auch des Einzelnen zum Staat) regeln. Beispiel: Beschädige ich den Pkw eines anderen, muss ich in aller Regel Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und/oder des Straßenverkehrsgesetzes. Habe ich vorsätzlich gehandelt, liegt zudem eine Straftat vor. Demgegenüber beziehen sich die Normen des formellen Rechts auf die Durchsetzung dessen, was „Recht“ ist. Im Beispiel also auf die Frage, wie der Geschädigte seinen Anspruch gegen mich durchsetzen kann, wenn ich nicht freiwillig zahle; und wie der Staat den „staatlichen Strafanspruch“ (Strafverfolgung) gegen mich durchsetzen kann. Das formelle Recht deckt sich also weitgehend mit dem Verfahrensrecht; das Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht usw.) ist ein wichtiger Fall des Verfahrensrechts und damit auch des formellen Rechts. Neben dem Verfahrensrecht rechnen aber auch sog. Kompetenznormen zum formellen Recht (etwa Bestimmungen des Grundgesetzes, wem - Bund oder Ländern - die Gesetzgebungskompetenz für bestimmte Materien zukommt).
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung
[Bearbeiten] Geschichte der Begriffe
Die Begriffe formelles und materielles Recht sind noch recht jung. Erst im 19. Jahrhundert wurden sie geprägt. Bis dahin hatte die „actio“ (sogleich) als Verbindung von Elementen des formellen (Prozess-) und materiellen Rechts einer klaren Trennung beider Materien immer wieder entgegengestanden. Erst mit der Überwindung dieses sog. „aktionenrechtlichen Denkens“ war der Weg für eine auch begriffliche Trennung geebnet. Nach dem 2. Weltkrieg ist in Deutschland ein „Ansehensverlust“ vor allem des Begriffes „formelles Recht“ festzustellen. Stattdessen wird häufig - wenn auch nicht deckungsgleich - das Begriffspaar Prozessrecht/materielles Recht verwendet.
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung in der Sache
In der Sache gibt es formelles und materielles Recht aber schon seit Jahrtausenden. Schon im römischen Recht gab es eine Entscheidungsinstanz (den Prätor), welche bei Streitigkeiten angerufen wurde. Eine wirklich dienende Funktion des „formellen“ gegenüber dem materiellen Recht war im römischen Recht anfangs aber nicht gegeben. Eine geschlossene (materielle) Rechtsordnung, die nur noch durchgesetzt werden müsste, gab es nicht. Im Gegenteil: der Prätor schuf materielles Recht, indem er in bestimmten Fällen die erforderliche Zustimmung zum Verfahren gab. Das materielle Recht entstand also im Grunde aus dem Verfahren. Dies hat sich später geändert. Der römische Begriff der „actio“ (ungefähr: Klage) hat aber noch lange diese Besonderheit des materiellen und formellen Rechts in sich getragen und wurde erst im 19. Jahrhundert endgültig zu der heutigen Trennung in zwei Bereiche aufgelöst (als auch das Begriffspaar geprägt wurde). Siehe auch die „Liste der actiones des Römischen Privatrechts“. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welches im Jahr 1896 beschlossen wurde, liegt u.a. mit dem Begriff „Anspruch“ (Anspruchsgrundlage) das Bild einer klaren Trennung von formellem und materiellem Recht zugrunde.
[Bearbeiten] Verwandte Begriffe
Die Begriffe „formelles und materielles Gesetz“ bezeichnen das förmliche Gesetz einerseits und die nach außen tretenden Wirkungen eines Gesetzes andererseits. Das Begriffspaar formelles/materielles Recht steht auch in Beziehung zu dem - vor allem in der Philosophie - zentralen Begriffspaar „Form und Materie“.
[Bearbeiten] Andere Sprachen
Wie im Deutschen das Gegensatzpaar formelles/materielles Recht haben sich die Begriffe auch im Französischen (droit formel/droit matériel) und im Italienischen (diritto formale/diritto materiale) gebildet. Demgegenüber wird in anderen Sprachen die eher dienende Funktion des formellen Rechts hervorgehoben: so im Spanischen (derecho adjectivo/derecho material oder derecho sustancial/sustantivo) und im Englischen (adjective law/substantive law).
[Bearbeiten] Literatur
- Andreas Kollmann: Begriffs- und Problemgeschichte des Verhältnisses von formellem und materiellem Recht. Duncker & Humblot, Schriften zur Rechtsgeschichte Heft 68, 1996