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Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist eine von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) getragene Einrichtung mit Sitz in Wiesbaden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Die Hauptaufgabe der FSK besteht in der Prüfung von Filmen, Videokassetten und sonstiger Medienträger (DVDs, Trailer, Werbefilme), die in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Vorführung vorgesehen sind.

Eine Pflicht zur Prüfung durch die FSK besteht nicht, jedoch haben sich die Mitglieder der SPIO dazu verpflichtet, nur von der FSK kontrollierte Produktionen zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ (Jugendschutzgesetz; § 14 [2] i.V.m. §14 [6]), die Feiertagsvorschriften der Länder sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von der Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertretern der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.

Die FSK ist finanziell autonom und finanziert ihre Arbeit durch Gebühren, die für jeden geprüften Medienträger erhoben werden. Sie wird inzwischen als Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH betrieben, einen inhaltlichen Einfluss auf die Prüfentscheidungen übt die SPIO nicht aus. Die SPIO prüft auf Wunsch auch selbst Medien durch eine eigene, unabhängige Juristenkommission auf strafrechtlich relevante Inhalte. Sollten diese nicht vorliegen, wird das Etikett „JK/Spio“ (Juristenkommission Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) vergeben.

[Bearbeiten] Freigaben

Die FSK richtet sich bei der Vergabe von Altersfreigaben nach dem Jugendschutzgesetz, prüft aber auch die Freigabe von Filmen zur Aufführung an den so genannten stillen Feiertagen, die in einigen Bundesländern besonderen Schutz genießen (feiertagsfrei).[1]

Die FSK-Freigaben lauten:

Aktuelle Kennzeichnung: Kennzeichnung vor dem 1. April 2003:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 7 JÖSchG FSK
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK
Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG FSK Nicht freigegeben unter 18 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK
Alternativ: Freigegeben ab 18 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK

Das Label (Farben wie oben) ist ca. 10 × 10 mm groß und befindet sich meist auf der Cover-Rückseite von DVDs und Videokassetten.

Kinofilme, die ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen seit dem 1. April 2003 von Kindern ab 6 Jahren in Begleitung von personensorgeberechtigten Erwachsenen, also nur mit Personen, die Erziehungsberechtigte im Sinne des § 1626 BGB oder Vormund nach § 1773 BGB des Kindes sind, besucht werden.

Für Kinofilme wird die Freigabe "KJ" (Keine Jugendfreigabe) erteilt, wenn der Film offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. Wird der gleiche Film dann auf einem Bildträger (Videokassette, DVD) veröffentlicht, wird die Freigabe bereits verweigert, wenn ein Fall so genannter "einfacher Jugendgefährdung" vorliegt. Filme, die eine "KJ"-Kennzeichnung haben, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr (wie die früheren FSK-18-Filme) indiziert werden. Besteht der Verdacht auf eine Straftatbestand (beispielsweise Gewaltverherrlichung, § 131 StGB), so kann die Freigabe verweigert werden. In diesem Fall kann der Film der Juristenkommission (JK) der SPIO vorgelegt und auf strafrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden. Trotz der entsprechenden Prüfung der JK kann ein Film sowohl indiziert als auch beschlagnahmt werden, jedoch schützt das entsprechende Signet die Beteiligten weitgehend vor individueller strafrechtlicher Verfolgung.

[Bearbeiten] Struktur und Arbeitsweise der FSK

Über 190 Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK tätig. Sie werden von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft und der öffentlichen Hand für eine Dauer von drei Jahren ernannt und müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen haben oder über entsprechendes Fachwissen in der Psychologie oder Medienwissenschaft verfügen. Die Prüfer dürfen zudem nicht in der Film- oder Videowirtschaft beschäftigt sein, um eine Beeinflussung der Entscheidungen durch die Industrie zu vermeiden. Bei der Ernennung von Prüfern wird daher darauf geachtet, dass sie aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern und gesellschaftlichen Schichten kommen.

Die Prüfung von Filmen wird in verschiedenen Gremien organisiert – im Arbeitsausschuss (die den Hauptteil der Filmprüfungen übernehmen), dem Hauptausschuss (der als Berufungsinstanz tätig ist) und dem Appellationsausschuss für die Berufung in der Jugendprüfung. In der täglichen Praxis arbeiten jeweils drei Ausschüsse parallel.

Die Arbeitsausschüsse fungieren als erste Instanz, jeder bei der FSK eingereichte Film wird zunächst dort geprüft. In der Regel setzt sich dieser Ausschuss aus sieben Prüfern zusammen – drei von der Filmwirtschaft und vier von der öffentlichen Hand benannte Prüfer sowie der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden.

[Bearbeiten] Geschichte

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde der ehemalige Filmproduzent der UFA und damalige oberste Film-Offizier der amerikanischen Besatzungsmacht Erich Pommer mit dem Wiederaufbau und der Neuordnung der deutschen Filmwirtschaft betraut. Gemeinsam mit dem Regisseur Curt Oertel und dem Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher in Wiesbaden, Horst von Hartlieb, konzipierte er eine Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft nach dem Vorbild des in den USA geltenden Hays Code. Ziel der Einrichtung sollte es sein, eine staatliche Reglementierung der Filmindustrie zu vermeiden und die geltende Militärzensur abzulösen: „Und hier war unser erster Gedanke, denn wir waren gebrannte Kinder aus dem Dritten Reich, eine Filmkontrolle in Selbstverwaltung aufzubauen, da eine staatliche Filmkontrolle immer die Gefahr in sich birgt, zu einer Politisierung zu führen.“ (Horst von Hartlieb)

Da zudem bei der Zulassung von Filmen durch die Besatzungsmächte der Jugendschutz keine Rolle spielte und dadurch Kinder und Jugendliche unbeschränkten Zugang zu Filmen hatten, wurde von der Kultusministerkonferenz der westlichen Besatzungszonen Anfang 1948 eine „Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung der Jugend durch Filme“ eingerichtet. Sie sollte Vorschläge für einen länderübergreifenden filmischen Jugendschutz entwickeln. Ihre Arbeit nahm diese Kommission im hessischen Kultusministerium in Wiesbaden auf. Zu den Verhandlungen wurden neben Abgesandten der anderen Kultusministerien auch Vertreter der Filmwirtschaft, der Kirchen und der Katholischen Jugend Bayerns eingeladen.

Ergebnis der Verhandlungen war die Einrichtung einer gemeinsamen Selbstkontrolleinrichtung unter dem Namen „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“, der am 18. Juli 1949 der erste Film zur Begutachtung vorgelegt wurde. Am 28. September 1949 übertrugen die Alliierten Militärbehörden offiziell ihre Kontrollbefugnis auf die FSK.

Die Länder der sowjetischen Besatzungszone beteiligten sich nicht an der FSK, da in der im selben Jahr gegründeten DDR die Filmkontrolle vom Staat übernommen wurde. In der DDR war der Kennzeichnung der Altersfreigabe ein P vorangestellt (zum Beispiel P14), die Differenzierung erfolge zwischen 6 und 18 im Zweijahresabstand.

Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde 1985 die Kennzeichnungspflicht auf neue Medien (Videofilme und vergleichbare Bildträger) ausgeweitet. Der „Bundesverband Video e.V.“ schloss sich daraufhin der FSK an, um von ihr alle zu veröffentlichenden Videofilme überprüfen zu lassen. Im gleichen Jahr erfolgte auch die Erweiterung der Freigaben um die „Freigabe ohne Altersbeschränkung“.

Im Zuge der Wiedervereinigung schlossen sich die neuen Bundesländer der FSK an und entsandten ihre Vertreter in die Prüfungsausschüsse.

Seit 1995 werden auch digitale Medien, sofern sie filmische Sequenzen enthalten, auf ihre Altersfreigabe geprüft.

Am 9. Dezember 2004 wurde mit dem Film „Sophie Scholl – Die letzten Tage“ der 100.000. Film von der FSK überprüft.

[Bearbeiten] Umstrittene Entscheidungen

Die FSK ist umstritten. Kritiker werfen ihr seit Jahrzehnten vor, ungerecht zu urteilen und zuviel Rücksicht auf die Belange der Filmindustrie zu nehmen. Publikumswirksame Filme würden zu sanft beurteilt, da genau dort die hohen Umsätze erzielt werden. Dafür müssten weniger erfolgversprechende Filme unter zu strengen Altersfreigaben leiden, um in der Außendarstellung einen Ausgleich zu haben. Durch diese Praxis haben seit den 1970er-Jahren insbesondere deutsche Filme gelitten, die oft eine Altersfreigabe ab 16 Jahren hinnehmen mussten, während Hollywood-Filme ab 12 oder sogar ab 6 Jahren freigegeben waren. Als umstrittendste FSK-Entscheidung gilt die Freigabe von Jurassic Park ab 12 Jahren. Sie löste eine wochenlange Diskussion in deutschen Medien aus.

Im Bereich Kinderfilm ist eine sehr umstrittene Entscheidung der letzten Jahre die FSK-12-Freigabe von Die grüne Wolke. Sie löste bei Experten beim Kinderfilmfestestival Goldener Spatz heftigste Kritik aus.

Die mehrheitliche Meinung der Experten ist, dass die bestehenden Regeln der FSK, die aus dem Jahr 1951 stammen, dringend überholt werden müssten. Angesichts einer veränderten Medienkompetenz bei den heutigen Kindern sind die alten, starren Regeln längst überholt. Zudem ist die Abstufung zwischen FSK 6 und FSK 12 zu groß, weil gerade in diesem Altersbereich große Veränderungen bei Kindern stattfinden.

Der Trend der FSK-Entscheidungen (FSK 6 oder FSK 12) geht in den 2000er-Jahren meistens zu der niedrigeren Freigabe über. Dies führte wiederum zu gegenteilig heftig kritisierten Entscheidungen. Der Anime-Film Die letzten Glühwürmchen schildert sehr drastisch, wie ein Jugendlicher und ein Kind in Japan am Ende des Zweiten Weltkriegs verhungern. Dieser Film wurde von der FSK ab 6 Jahren freigegeben. In anderen Ländern hat der Film dagegen eine Freigabe von ab etwa 12 Jahren. Auch andere Filme, die teilweise sehr starke Vulgär- und/oder Fäkalsprache verwenden, wie etwa Borat (2006), der ab 12 Jahren freigegeben wurde, können als diskutabel angesehen werden (im Falle Borat besteht die Schwierigkeit darin, dass die Sprache zwar recht rabiat ist, der Film jedoch – großteils – keine problematischen Darstellungen enthält).

Fassungslos waren auch viele Eltern, die den Film Krieg der Welten mit ihren Kindern im Kino anschauten. Obwohl in dem Film dramatisch ein Weltuntergansszenario gezeigt wird, erhielt der Film eine "6+" Freigabe, wurde also für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung eines Volljährigen freigegeben, was auf ungläubige Verwunderungen stieß.

Eine der folgenreichsten Entscheidungen der FSK war das Rating von Harry Potter und die Kammer des Schreckens im Jahre 2002. Die FSK verweigerte diesem Film die Freigabe ab 6 Jahren, welche aufgrund der primär angedachten Zielgruppe vom Verleih gewünscht worden war. Da die FSK bei ihrer Entscheidung blieb, sah sich der Verleih gezwungen, den Film in Deutschland nur in zensierter Form zu veröffentlichen. Dies wurde auch auf der deutschen DVD-Veröffentlichung so gehandhabt, was zur Folge hatte, daß die ungeschnittene deutschsprachige Fassung nur in der Schweiz zu bekommen ist. Die im Nachgange dieser Entscheidung der FSK erneut aufgekommene Diskussion um die deutsche Freigabe- und Zensurpraxis hat mit dazu geführt, daß die starren Ratings "ab 6 Jahren" und "ab 12 Jahren" durch eine an der Logik des amerikanischen "R"-Ratings orientierte neue Freigabemöglichkeit erweitert wurden, bei der Filme, welche eigentlich erst ab 12 Jahren zugänglich wären, auch von Kindern ab 6 Jahren im Kino angesehen werden dürfen, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. Regelung für stille Feiertage

[Bearbeiten] Weblinks

Andere Sprachen
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