Gefahr
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Eine Gefahr (mittelhochdeutsch gevare „Hinterhalt“, „Betrug“) ist eine Situation oder ein Sachverhalt, der zu einer negativen Auswirkung führen kann. Diese negative Auswirkung kann Personen, Sachen, Sachverhalte, Umwelt oder Tiere treffen.
Als Gefahrzeichen wird etwa ein Gefahrsymbol (Piktogramm) oder ein anderes akustisches oder optisches Gefahrsignal als Warnung verwendet, Kennziffern (Gefahrenzahl) einer Gefahrenskala, als Gefahrenstufe oder Gefahrenklasse, Gefahrenzone oder anderer Klassifizierungen von Gefahr, Bedrohung, Gefährdung oder Risiko.
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[Bearbeiten] Definitionen
[Bearbeiten] Ingenieurwissenschaften
In den Ingenieurwissenschaften umfasst die VDE 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: "Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Risiko größer als das Grenzrisiko ist ."
[Bearbeiten] Arbeitssicherheit
Im Falle der Arbeitssicherheit gilt: Eine Gefahr entsteht, wenn ein Mensch räumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei können mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen. Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollen Gefährdungen und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.
- Als Restrisiko werden Gefahren bezeichnet, die nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden können,
- Grenzrisiko bezeichnet den Bereich von noch allgemein akzeptierten Gefahren, die zu einer bestimmten Tätigkeit untrennbar dazugehören
- Rechtslage in Deutschland
Die Gefahren, die zu einem konkreten Arbeitsplatz gehören, werden bei der Gefährdungsbeurteilung z. B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemäß § 13 des Arbeitsschutzgesetzes festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i.S.v. § 4 des Arbeitsschutzgesetzes gebunden. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteiling der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur beratend tätig.
[Bearbeiten] Signalwort „Gefahr!“
In der schriftlichen Kommunikation (z. B. Gebrauchsanleitungen) wird das Signalwort Gefahr! eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken. Gefahr! darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z. B. heiße Oberflächen, scharfe Kanten, Quetschstellen, u.s.w.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vor Personenschäden eingesetzt.[1]
[Bearbeiten] Sozialwissenschaften
In den Sozialwissenschaften, speziell in der Soziologie wird, zumal in der Systemtheorie nach Niklas Luhmann, zwischen der unbestimmten "Gefahr" und dem berechenbaren "Risiko" unterschieden. Speziell vgl. die Katastrophensoziologie.
[Bearbeiten] Betriebswirtschaftslehre
In der Betriebswirtschaftslehre verursachen Risiken schwer kalkulierbare Wagniskosten; siehe auch Risikomanagement.
[Bearbeiten] Rechtswissenschaft
Der rechtswissenschaftliche Zugang zielt auf polizeirechtliche Aspekte ab.
"Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird" (BVerwGE 45, 51(57)).
Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung nach bewährten Erfahrungssätzen folgt (objektiv gegebene Gefahr).
[Bearbeiten] Verwaltung
Gefahr ist die objektiv erkennbare nicht entfernte Möglichkeit eines Schadeneintritts.
[Bearbeiten] Arten der Gefahr
- Typologisches siehe auch unter Katastrophe
- Einschätzungen im Rahmen von Risikomanagement (Wirtschaft, Technik allgemein) und Risikoanalyse (Betriebswirtschaftslehre)
Arten der Gefahr in der Rechtswissenschaft
- Konkrete Gefahr
- Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt.
- Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzündung des Benzins.
- Abstrakte Gefahr
- Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich im Vorfeld der konkreten Gefahr. In der Regel sind Zeit und Ort der Gefahr (noch) nicht bekannt, so dass (noch) keine konkrete Gefahr vorliegt. Die abstrakte Gefahr berechtigt nicht zu unmittelbaren Gefahrenabwehrmaßnahmen.
- Beispiel: Person schläft auf einem Gehweg.
- Anscheinsgefahr
- Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsächliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist eine polizeirechtlich vollwertige Gefahr.
- Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte ein Bombe. Er verfügt daraufhin die Räumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, dass der Koffer leer war.
- Putativgefahr (auch Scheingefahr)
- Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren Einschätzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putaitivgefahr ermächtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
- Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, dass in einer kleinen Handtasche eine 3-Zentner-Bombe ist. Daraufhin verfügt er die Räumung des Marktplatzes.
- Gefahrverdacht
- Eine Gefahr wird für möglich gehalten, auch wenn subjektiv noch Zweifel vorhanden sind. Der Schadenseintritt ist nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch möglich.
Es handelt sich um eine Gefahr i.S.d. Gesetzes, jedoch sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Gefahrerforschung)
[Bearbeiten] Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahr
- Gefahrenhinweise als allgemeine Gebrauchsanweisung
- Gefährdung in Sinne des Arbeitsschutzes
- Warnfarben als Signalfarbe in vielen Gebieten der Technik, aber auch in der Natur
- Gefahrzeichen, Verkehrszeichen der Strassenverkehrsordnungen
- Sicherheitszeichen nach DIN 4844-2
- Gefahrgut im Straßenverkehr nach dem ADR:
- Gefahrgutklasse mit dem zugehörigen Gefahrzettel, z. B. „4.1“
- Gefahrnummer (Kemlerzahl) auf der Gefahrentafel, z. B. „33 | 1203“ mit der UN-Nummer des Stoffs
- Gefahrstoffe (Chemikalien) nach ECB/BAG (67/548/EWG):
- Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol, z. B. „Xn“ mit dem „× auf orangem Grund“
- R- und S-Sätze (Risiko- und Sicherheitssätze), z. B. „R21“
- Akustische Gefahrsignale (Warnsignale):
- Sirenensignale im Rahmen des Zivilschutzalarms
- Gefahrensignale für Arbeitsstätten nach DIN 33404
- Gefahrensignale des Signalbuchs für den Eisenbahnverkehr
- Gefahrenzonen, die sich auf einen bestimmten Grenzwert oder Schwellwert eines Gefahrenpotentials beziehen:
- Sicherheitsabstände in zahlreichen Situationen des Alltags
- Gefahrenbereiche etwa bei Feuerwehreinsätzen
- Gefahrenzonen einer Gefahrenkarte in Bebauungsplänen von Bereichen, die der Lawinen-, Bergsturz oder Überschwemmungsgefahr unterliegen, oder im Umkreis um Vulkane und in Erdbebenzonen
- Maurer-Schema zur Risikobewertung bei Großveranstaltungen
- Gefährdungsskalen für Naturerscheinungen:
- Europäische Gefahrenskala für Lawinen
- Waldbrandwarnstufe
- Richterskala zur Klassifizierung der Stärke von Erdbeben anhand ihrer Schadfolgen
- Beaufortskala der Windstärke, Fujita-Skala der Schadensklassifikation für Starkwinderscheinungen
- Torinoskala und Palermo-Skala, die Gefährdung und Grad der Zerstörung durch Einschlag eines Asteroiden und Kometen auf der Erde geben
- Gefährdungsstufen für Tier- und Pflanzenarten je nach Grad der Bedrohung; siehe Rote Liste gefährdeter Arten
Gefahrenstufen in der Rechtswissenschaft:
- Gegenwärtige Gefahr
- Das schädigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhöhte Schadensnähe). Das Vorliegen der gegenwärtigen Gefahr wird für das in Kraft treten bestimmter Befugnisse vorausgesetzt.
- Beispiel: Eine betrunkene Person nimmt in einem PKW Platz und legt den Gang ein.
- Gefahr im Verzug
- Das Ereignis der Schädigung muss unmittelbar oder innerhalb kurzer Zeit befürchtet werden. Sofortiges Handeln ist nötig um die Gefahr bzw. die Schädigung erfolgreich abwenden zu können. Gefahr im Verzug besteht dann, wenn der Erfolg der Maßnahme durch das Abwarten einer richterlichen Entscheidung entfiele.
- Dringende Gefahr
- Zeitlich erhöhte Schadensnähe und Gefahr für hochrangiges Rechtsgut
[Bearbeiten] Zitate
- Die erste Reaktion eines Menschen auf Schwierigkeiten und Gefahren ist ein Sammeln und Anspannen aller vitalen Energien, damit sie wach und bereit seien zum Einsatz gegen die feindlichen Umstände. - José Ortega y Gasset (Aufbau und Zerfall Spaniens, 1921)
- Der Soldat ist überzeugt, dass ihm eine gewisse beliebig ins Unendliche zu verlängernde Frist gewährt sei, bevor er getötet, der Dieb, bevor er gefasst wird, die Menschen im allgemeinen, bevor sie sterben müssen. Das ist der Talisman, der die Individuen - und bisweilen die Völker - nicht gegen die Gefahr selbst, aber gegen die Furcht vor der Gefahr, genauer noch, gegen den Glauben an die Gefahr schützt und in gewissen Fällen dazu verhilft, sich die Gefahr zuzumuten, ohne mutig zu sein. – Marcel Proust (Im Schatten der jungen Mädchen, ISBN 3-51857875-8, S. 182)
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Hennig, Tjarks: Wörterbuch zur Technischen Kommunikation und Dokumentation. tekom. 1998.