Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
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Das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat war ein von der Deutschen Reichsregierung am 1. Dezember 1933 beschlossenes und von Reichskanzler Adolf Hitler sowie dem Reichsminister des Innern, Wilhelm Frick, unterfertigtes Gesetz folgenden Inhalts, dass die "unlösliche" Verbundenheit von Staat und NSDAP festschreiben sollte.
[Bearbeiten] Wesentlicher Inhalt
Die NSDAP wurde als "Trägerin des deutschen Staatsgedankens" definiert und in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder umgewandelt (§ 1).
Der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA wurden per Amt Mitglieder der Reichsregierung (§ 2).
Die öffentlichen Behörden werden verpflichtet der Partei und der SA Amts- und Rechtshilfe zu leisten (§ 6).
[Bearbeiten] Vorgeschichte
Bei den letzten, nach dem Recht der Weimarer Republik abgehaltenen Wahl am 5. März 1933, erhielt die NSDAP mit etwa 44% nicht die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Nationalsozialisten schafften es jedoch mit den Stimmen aller anderen Parteien außer SPD und KPD im Reichstag die nötige Zweidrittelmehrheit für die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 24. März zu erlangen, das die Macht unter Ausschaltung des Parlaments auf Hitler übertrug und schließlich auch zum Verbot sämtlicher Parteien, außer der NSDAP, verwendet wurde.
Es bildete sich ein Einparteienstaat, welcher am 1. Dezember 1933 durch das oben zitierte „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ auch rechtlich verankert wurde.