Gesetzesvorrang
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Der Gesetzesvorrang besagt, dass staatliches Handeln nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Sollte es doch zu einem Verstoß kommen, so ist der staatliche Akt rechtswidrig.
Die Rangfolge im deutschen Recht sieht wie folgt aus:
- Verfassungsrecht (Grundgesetz)
- die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG)
- formelle (Parlaments-)Gesetze des Bundes
- Rechtsverordnungen des Bundes
- Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften
- Landesverfassungen
- formelle (Parlaments-)Gesetze der Länder
- Rechtsverordnungen der Länder
- Satzungen der mittelbaren Landesverwaltung (Gemeinden, Landkreise, ...)
- verbindliche Einzelakte (Verwaltungsakt, Urteil, öffentlich-rechtlicher Vertrag)
Der Grundsatz der Spezialität besagt dabei, dass nicht unmittelbar auf die höchste Stufe zurückgegriffen wird, sondern immer zunächst die jeweils höhere Stufe zu untersuchen ist. Das Europarecht bildet dem gegenüber einen eigenen Rechtskreis, der Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht genießt.
In formeller Hinsicht enthalten höherrangige Normen in der Regel Bestimmungen über die Zuständigkeit, das notwendige Verfahren und Formerfordernisse. Materiell sind auch Vorgaben möglich, z. B. Verbote oder Eingrenzungen der Rechtsfolge. Ansonsten steht der Behörde Ermessen zu.
Der Vorrang des Gesetzes darf nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes oder Gesetzesvorbehalt verwechselt werden.
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