Grundstoffüberwachungsgesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) reguliert in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Grundstoffüberwachungsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | GÜG |
FNA: | 2121-6-26 |
Verkündungstag: | 7. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 2835) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686, 3689) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Januar 2006 (Art. 4 Gesetz vom 22. Dezember 2005) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Grundstoffüberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen, die nach EU-Recht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden (EWG-VO 3677/90 und EWG-VO 3769/92). Zusammen mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GÜG die wichtigsten Vorschriften im Betäubungsmittelrecht.
Insbesondere sind chemische Stoffe von dieser Bestimmung betroffen, die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin, LSD, Heroin, Methaqualon (einem Schlafmittel) und MDMA ("Ecstasy") dienen können, aber auch die Abgabe größerer Mengen von Lösungsmitteln und Reagenzien, die bei der Synthese der genannten Stoffe benötigt werden, wird vom Grundstoffüberwachungsgesetz reguliert.
§ 29 GÜG enthält Strafvorschriften für unzulässigen Umgang etc. pp. mit Grundstoffen. Damit ist das Gesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Einteilung der Stoffe
Die vom GüG betroffenen Stoffe sind dabei in drei Kategorien unterteilt, die unterschiedlich strenge Regelungen für den Umgang zur Folge haben. Generell gilt aber, dass Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit den aufgeführten Stoffen strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von BTM verwendet werden sollen.
[Bearbeiten] Kategorie I
Die Stoffe in Kat I sind alle direkte Vorläuferstoffe verschiedener BTM. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe ist genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzmittel und Medizinprodukte (BfArM, früher Bundesopiumstelle). Ein Verstoß ist strafbar. In Kategorie I des GüG sind zur Zeit (Januar 2006) folgende Stoffe aufgeführt (kursiv jeweils die daraus gängigerweise synthetisierten BTM):
Ephedrin | Methamphetamin |
Ergometrin | LSD |
Ergotamin | |
Lysergsäure | |
1-Phenyl-2-Propanon (P2P) | Amphetamin / Methamphetamin |
Norephedrin | Amphetamin |
Pseudoephedrin | Methamphetamin |
N-Acetylanthranilsäure | Methaqualon |
3,4-Methylenodioxiphenylpropan-2-on (MDP2P) | MDA / MDMA |
Isosafrol | |
Piperonal | |
Safrol |
[Bearbeiten] Kategorie II
In Kat. II finden sich sowohl Vorläuferstoffe von BTM, als auch Stoffe, die für die Synthese bestimmter BTM benötigt werden. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind meldepflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GüG. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Anthranilsäure (1 kg) | Methaqualon |
Essigsäureanhydrid (100 l) | Heroin |
Kaliumpermanganat (100 kg) | Kokain |
Phenylessigsäure (1 kg) | div. Amphetamine |
Piperidin (0,5 kg) | PCP |
[Bearbeiten] Kategorie III
Bei den Stoffen dieser Kategorie ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig. Genaueres dazu lässt sich in der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 nachlesen (siehe Weblinks). So ist die Ausfuhr von Anthranilsäure beispielsweise nach Indien genehmigungspflichtig, da dieses Land eines der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist. Gleiches gilt für die Ausfuhr von zur Kokainproduktion benötigten Stoffe in südamerikanische Länder oder für Essigsäureanhydrid in den asiatischen Raum.
Aceton (50 kg) |
Ethylether (20 kg) |
Methylethylketon (MEK) (50 kg) |
Toluen (50 kg) |
Schwefelsäure (100 kg) |
Salzsäure (100 kg) |
[Bearbeiten] Weblinks
- juris.de Grundstoffüberwachungsgesetz
- uni-koeln.de (PDF) Stofflisten Kategorie I, II und II des GÜG
- eur-lex.europa.eu (PDF) EWG-Verordnung mit Stofflisten, Grenzmengen und Ausfuhrländern
- bfarm.de Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizintechnik
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Siehe auch: Rauschmittel, Prohibition, Rausch, Psychoaktiv