Handschuhehe
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Eine Handschuhehe ist eine Form der Eheschließung bei der einer der beiden Verlobten nicht persönlich anwesend ist. Der abwesende Partner wird dabei von einem Ehevormund oder von einem Bevollmächtigten vertreten. Nach deutschem Recht ist solch eine Form der Eheschließung unzulässig, da dies gemäß § 1311 BGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist.
Nach den meisten Rechtsordnungen müssen die Verlobten zur Heirat persönlich erscheinen. Eine Ausnahme hiervon macht die so genannte Handschuhehe. Hierbei handelt es sich um eine Eheschließung durch einen Boten oder einen bevollmächtigten Stellvertreter. Die Bezeichnung deutet auf die früher übliche Überreichung eines Handschuhs als Sinnzeichen der Botenbeauftragung hin.
Die Handschuhehe gibt es zum Beispiel noch in Mazedonien, Mexiko, Polen und Portugal sowie in einigen islamischen Staaten. Demgegenüber gilt das CIEC-Übereinkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland nur für Deutschland, Griechenland, die Niederlande, Spanien und die Türkei.
Bei der Handschuhehe sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Bei der ersten Fallgruppe haben der Bote bzw. die bevollmächtige Mittelsperson keinerlei Entscheidungsspielraum. Sie überbringen lediglich die Erklärung des Eheschließenden bzw. vertreten den Eheschließenden nach dessen Weisungen. Eine solche Ehe, die ohne persönliche oder gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten zustande kam, ist aus deutscher Sicht formwirksam, wenn die Eheschließung der Ortsform entsprach (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).
- Anders zu beurteilen sind Eheschließungen nach der zweiten Fallgruppe, die dem Vertreter sogar die Auswahl des Ehepartners ermöglichen. Diese Art von Handschuhehen betrifft auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist insoweit zwar für jeden Verlobten das Recht des Staates maßgeblich, dem er angehört. Solche im Ausland geschlossenen Handschuhehen unter Staatsangehörigen eines Staates, der diese Eheschließungen zulässt, sind aber nicht mit dem deutschen ordre public vereinbar (Art. 6 EGBGB) und daher aus deutscher Sicht unwirksam. Denn sie verstoßen gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG resultierende Verbot des Eheschließungszwangs.
Diesem Verbot entspricht es, dass die Ehe nur zwischen Partnern geschlossen werden kann, die sich aufgrund freien Entschlusses und übereinstimmenden Willens selbst gewählt haben. Die rechtliche Beurteilung einer Handschuhehe hängt nicht davon ab, ob diese in einem Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens vom 10. September 1964 geschlossen wurde oder nicht. Denn das CIEC-Übereinkommen enthält keinerlei Regelung zur Handschuhehe.