Heilmittelwerbegesetz
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Den rechtlichen Rahmen der Werbung im Sozialwesen bildet in Deutschland neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieses gilt für Leistungsanbieter im Gesundheitswesen (u. a. Krankenhäuser, Apotheken und Ärzte).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens |
Kurztitel: | Heilmittelwerbegesetz |
Abkürzung: | HWG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 2121-20 |
Datum des Gesetzes: | 18. Oktober 1978 (BGBl. I 1978, S. 1677) |
Neufassung vom: | 19. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, 3068, 3069) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 Gesetz vom 29. April 2006 (BGBl. I S. 984, 987) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Mai 2006 (Artikel 3 G vom 29. April 2006) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Gemäß § 1 Abs. 1 HWG findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für
- Arzneimittel
- Medizinprodukte
- andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände (...) sowie plastisch-chirurgische Eingriffe.
Es beinhaltet generelle Regelungen über Aussagen, die getroffen werden dürfen. Irreführung ist verboten, ferner das Versprechen, Heilung trete auf jeden Fall ein, oder es gebe keine Nebenwirkungen. Geregelt wird auch, welche Angaben in der Werbung gemacht werden müssen und welche Zugaben und Werbegeschenke zulässig sind. Seit der Verabschiedung des AVWG sind in diesem Zusammenhang Naturalrabatte von Großhändlern und Herstellern von Arzneimitteln an Apotheken verboten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb der Fachkreise überhaupt nicht geworben werden. Ebenso darf außerhalb der Fachkreise nicht mit bildlicher Darstellung von Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung, mit Gutachten, Empfehlungsschreiben, mit Erfahrungen Dritter, mit Vorher-Nachher-Darstellungen, mit Preisausschreiben oder mit angstmachenden Aussagen geworben werden.
Nach § 12 HWG wird die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen (Anlage Abschnitt A, z. B. nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Krebserkrankungen usw.) oder Tieren (Anlage Abschnitt B, z. B. Krankheiten gemäß TierSAnzV und TierKrMeldeV, Krebserkrankungen, Koliken bei Pferden und Rindern usw.) beziehen. Es ist jedoch zulässig, dies auf Internetseiten zu tun, wenn diese nur für Fachkreise (z.B. Ärzte) zugänglich sind.
In § 14 HWG findet sich eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach § 3 HWG unter Strafe stellt. Das HWG ist damit Teil des Nebenstrafrechts. Alle übrigen Verletzungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
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