Juristische Elternschaft
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Als juristische Elternschaft wird die Elternrolle von Müttern und Vätern dann bezeichnet, wenn sie von der Gesetzgebung des jeweiligen Staates anerkannt wird.
Die juristische Elternschaft ist insbesondere von der biologischen Elternschaft und der sozialen Elternschaft zu unterscheiden.
Mit der juristischen Elternschaft sind sowohl bestimmte Rechte (z. B. Sorgerecht) als auch bestimmte Pflichten (z. B. Unterhaltspflicht) verbunden.
In der Regel wird die juristische Elternschaft nach der Geburt der biologischen Mutter und ihrem Ehemann zugesprochen, als juristischer Vater kann in den meisten Staaten auch der biologische Vater benannt werden. Abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes kann die juristische Elternschaft auch von zwei Müttern, von zwei Vätern oder von mehr als zwei Elternteilen wahrgenommen werden[1].
Die juristische Elternschaft für ein Kind kann auch durch Adoption angenommen werden.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Zwei Mütter und ein Baby, in: Frankfurter Rundschau vom 6. Januar 2007, S. 14
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