Krankenversicherung
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Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
Grundsätzliche Unterschiede sind:
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz
- auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert,
- nicht risiko-, sondern einkommensabhängig,
- beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zu Gunsten geringer Verdienender oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet,
- umlagefinanziert (d. h. es werden keine (Alters-)Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet),
- nicht demographiegesichert (d. h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen).
In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie
- auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen kalkuliert,
- risikobezogen und einkommensunabhängig,
- rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert),
- demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen,
- tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen).
Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung.
[Bearbeiten] Anlass und Intentionen der Zweiteilung
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Politisches und wirtschaftliches Handeln sind Gründe, warum es zwei getrennte Versicherungssysteme gibt. Privatversicherungen und gesetzliche Versicherungen bieten beide Vorteile, ihre Zielgruppen unterscheiden sich allerdings erheblich. Eine gesetzliche Krankenversicherung macht es möglich, dass jeder auch mit geringem Einkommen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung bekommt, ohne sich zu verschulden. Das ist auch aus volkswirtschaftlichen Gründen wichtig, weil ein schlechter Gesundheitsstand Produktivität und damit auch allgemeinen Wohlstand in allen Gesellschaftsschichten verringert. Die private Versicherung erlaubt Besserverdienenden eine gesundheitliche Versorgung, die über die Möglichkeiten der abgaben-/steuerfinanzierten gesetzlichen Versicherung hinausgeht, weil Einkommen hier eine geringere Rolle spielen. Das mag auf dem ersten Blick ungerecht erscheinen, weil privat Versicherte damit durchaus Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung haben, ist aber nur eine pragmatische Lösung für die Tatsache, dass das gleiche Versorgungslevel für alle Versicherten schlicht unbezahlbar wäre.
[Bearbeiten] Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Grundlagen:
- Artikel 20 Grundgesetz (Sozialstaat)
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für:
- abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen),
- Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.),
- Studenten und deren Familienangehörigen (siehe auch Familienversicherung).
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere für:
- selbstständig Tätige,
- Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und
- Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.).
Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.
Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten
- Selbstständige,
- Beamte,
- Asylbewerber und
- Sozialhilfeempfänger.
Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. (Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.)
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese werden zumeist paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme ist hier der zum 1. Juli 2005 eingeführte Zusatzbeitrag (Beitragssatz 2005: 0,9 %), der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird.
Bis auf wenige Ausnahmen (Krankengeld) erhalten Versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst werden sollte. Deren Einführung steht allerdings wegen technischer Umsetzungsprobleme bis auf weiteres aus. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motivation eines gesunden Lebensstils gibt es Zuzahlungen.
Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.
Durch Hartz IV verlieren diejenigen Arbeitslosen ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung ohne eigene Beitragszahlung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Diese haben allerdings die Möglichkeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung abzuschließen.[1]
[Bearbeiten] Private Krankenversicherung
Jahr | monatlich | jährlich |
2007 | € 3.975,- | € 47.700,- |
2006 | € 3.937,50 | € 47.250,- |
Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern. Dazu gehören:
- Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze (s. Tabelle); die Grenze bezieht sich auf das Jahresgehalt und wird bei 13 Monatsgehältern bei € 3.669,23 im Monat erreicht,
- Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss) und
- Selbstständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.
In der privaten Krankenversicherung muss sich jedes Familienmitglied selbst versichern oder bei Nichtvolljährigkeit (Kinder) von einem Sorgeberechtigten versichert werden, d. h. für jedes zusätzliche Mitglied erhöht sich in der Summe der Versichertenbeitrag. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand für das jeweilige Versicherungsniveau. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: Je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Wegen der allgemein längeren Lebenserwartung von Frauen und häufigeren Arztbesuchen zahlen Frauen meist höhere Beiträge als Männer.
Die Behandlungskosten eines Arztbesuches werden bei Bagatellfällen üblicherweise vom Versicherungsnehmer vorgestreckt und dann vom Versicherer erstattet. Höhere Rechnungen können gleich an den Versicherer durchgereicht werden, der seinerseits dann den Arzt bezahlt. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.
Weitere Details siehe den Artikel zur PKV.
[Bearbeiten] Nicht Krankenversicherte
Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom Mai 2003 waren im damaligen Jahr 188.000 Bundesbürger trotz genereller Versicherungspflicht, ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wird mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Bürger gerechnet.
Als ein Grund dafür wird wirtschaftlicher Druck zur Eingehung einer Selbstständigkeit genannt, z.B. durch das Hartz-Konzept und die Verringerung der Zahlungshöhe von Lohnersatzleistungen, auch wenn der Betroffene nur unzureichend Geld für eine Selbstständigkeit hat, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme.
Nicht versichert von der GKV werden z.B. auch solche Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen gegen die BA, die vorher über die Eltern in einer PKV (in der Regel mit 20 v.H.) einzelvertraglich versichert waren – obwohl es sich hier nur um einen „abgeleiteten“ Anspruch 'ähnlich' der Familienversicherung in der GKV handelt – und dann aus der Beihilfeberechtigung (Berücksichtigungsfähig i. d. R. mit 80 v.H.(siehe ->Beihilferecht der Beamten)) herausfallen. Diese werden von der KV auch nicht in eine 'freiwillige' Versicherung übernommen.
Außerdem gibt es die Gruppe der gut verdienenden, freiwillig Nichtversicherten. Sie tragen ihr Krankheitsrisiko (begrenzt auf ihre Vermögenswerte) selbst und sparen sich die Kosten für die Verwaltung und die Umverteilungskomponenten der Krankenkassen und Versicherungen.
Mit der Verabschiedung der Reform der Krankenversicherung am 2. Februar 2007 in Berlin wird eine Pflichtversicherung aller Bundesbürger begründet. Hierdurch müssen Privat- und gesetzliche Krankenversicherungen jeden antragstellenden Bürger aufnehmen und können diesen nicht wegen einer gesundheitlichen Risikoprüfung ablehnen.
[Bearbeiten] Krankenversicherung bei Behinderungen
Je nach persönlicher Situation kann es für Behinderte zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sich versichern zu können. Wichtig für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren. Insbesondere wenn es um die Entscheidung „gesetzlich oder privat“ geht, kann die Situationen äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt, wenn Drittleistungen (z.B. Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen. Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen. Eine private Versicherung ist direkt nach der Geburt und neuerdings auch durch so genannte Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer möglich. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da es zu höheren Kosten und auch zu schlechteren Leistungen kommen kann. Es gibt eine spezielle Krankenversicherung, die bestimmte Versicherungsleistungen für alle Behinderungen über 50% übernimmt.
[Bearbeiten] Krankenversicherung im Rentenalter
(Achtung, dieser Absatz muss noch inhaltlich überprüft werden, es fehlen auch Angaben zur Pflegeversicherung)
Pflichtversichterte Rentner werden automatisch Mitglieder der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR).
Auf die gesetzliche Rente musste dort bis 1997 der halbe Beitragssatz, danach ein je Kasse individueller Satz gezahlt werden (aufgrund des sog. Risikostrukturausgleichs).
Bei zur gesetzl. Rente hinzukommenden Versorgungsbezügen wird aber für den Gesamtbetrag der volle Beitragssatz fällig.
Seit 2004 sind Rentner bei Medikamenten wie alle gesetzlich Versicherten zuzahlungspflichtig.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- Die obligatorische Grundversicherung (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen). Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) festgehalten und in den Verordnungen zu den Gesetzen präzisiert.
- Die freiwilligen Zusatzversicherungen zur Grundversicherung mit erweiterten Leistungen. Diese Vertragsverhältnisse unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der freien Vertragsgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes.
Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen, insofern die Versicherung in ihrem Kanton aktiv ist. In der Grundversicherung kann die Kasse jedes Jahr auf den 31. Dezember gewechselt werden. Die Kündigung muss bis am 30. November erfolgt sein. In der freiwilligen Zusatzversicherung richtet sich die Kündigungsfrist nach den vertraglichen Bestimmungen. Für Personen mit einer ordentlichen Franchise (Details zur Franchise siehe unten) besteht zusätzlich die Möglichkeit die Grundversicherung auf den 30. Juni zu wechseln. Bei abhängig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von ihrem Wohnortskanton eine Prämienverbilligung. Die Verfahren, welche die Bezugsberichtigung und Berechnung der Prämienverbilligung regeln, variieren von Kanton zu Kanton.
Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im Allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.
Prämien können vom Versicherer unter Beachtung mehrerer gesetzlichen Restriktion frei festgelegt werden. Folgende Restriktionen schränken die Prämiengestaltung ein: Im Grundsatz gilt eine Einheitsprämie innerhalb der vom Bundesamt für Gesundheit definierten Prämienregionen und den Altersgruppen. Kleine Kantone bestehen aus einer Prämienregion, große Kantone weisen bis zu drei Prämienregionen auf. Zur Zeit existieren 43 Prämienregionen. Die Altersgruppen unterteilen sich in Kinder (bis 18 Jahre), junge Erwachsene (19. bis vollendetes 25. Lebensjahr) und Erwachsene (ab dem 25. Lebensjahr). Die Prämien müssen vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, z.B. (HMO, Hausarzt- und Bonusmodelle).
Die zwei wesentlichen steuerbaren Größen in der vorherrschenden traditionellen Krankenversicherung sind - neben der Wahl des Krankenversicherers - die Franchise und der Selbstbehalt. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus:
- der ordentlichen Franchise (Festbetrag). Sie beträgt 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen. Freiwillig können höhere Franchisen gewählt werden, wodurch die Versicherungsprämie (Beitrag des Versicherten) entsprechend reduziert wird.
- dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages, jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken).
- Ab 2006 beträgt der Selbstbehalt für Generika 10 Prozent, für Originalmedikamente 20 Prozent.
- Personen die nicht zusammen mit einer oder mehreren Personen, zu denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in einem Haushalt leben, leisten einen Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthaltes von 10 Franken pro Tag (ohne zeitliche Limite), außer bei Mutterschaft.
Ausgenommen von der Kostenbeteiligung sind die Leistungen der normal verlaufenden Mutterschaft (Komplikationen der Schwangerschaft gelten als Krankheit und fallen unter die Kostenbeteiligung) und speziell bezeichnete präventive Maßnahmen.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- die Pflichtversicherung
- die Zusatz- oder Privatversicherung
[Bearbeiten] Pflichtversicherung
In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Die Krankenversicherung selbst kann man sich nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es in jedem Bundesland eine Gebietskrankenkasse (GKK), welche für die in der Privatwirtschaft tätigen Menschen zuständig ist. Daneben existieren eigene Krankenkassen für beispielsweise Bundesbedienstete, Eisenbahner oder Bauern. Träger dieser Versicherung sind die jeweils zuständigen Krankenkassen.
Unternehmer und Selbstständige sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken-, unfall- sowie rentenversichtert. Diese hat aber anders als die GKK bei ambulanten Behandlungen einen Selbstbehalt von 20%, den der Versicherte zu zahlen hat, bietet aber weit mehr Leistungen als die GKK.
Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbstätigen direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber dazuzahlt, bei der Krankenkasse eingezahlt.
[Bearbeiten] Privatversicherung
Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es jedem Österreicher frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatzversicherungen abzuschließen.
Neben der Sonderklasse-Versicherung, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes freie Spitals- und Arztwahl sowie mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Policen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen.
Viele Experten sehen daher in Österreich das System einer Zweiklassenmedizin verwirklicht.
Von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreit sind die Grenzgänger, welche in Österreich wohnen, den Arbeitsplatz aber in der Schweiz, Deutschland oder Liechtenstein haben. Diese Grenzgänger können sich entweder freiwillig bei der GKK versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.
[Bearbeiten] Niederlande
[Bearbeiten] KV in den Niederlanden
Am 1. Januar 2006 wurde in den Niederlanden ein neues Krankenversicherungssystem eingeführt. Der klassische Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ist entfallen. Alle Einwohner der Niederlande (16.5 Millionen) sind ab dem 1. Januar verpflichtet, bei einem Krankenversicherungsanbieter eine – gesetzlich definierte – Krankenversicherung abzuschließen. Historisch bedingt war das niederländische Krankenversicherungssystem für die allgemeine medizinische Versorgung bis 2005 sehr zersplittert. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung (ungefähr 60 %) war gesetzlich krankenversichert. Andere hatten sich privat versichert, wobei für bestimmte Risikogruppen die Möglichkeit bestand, eine gesetzlich festgelegte Standardpolice abzuschließen. Für bestimmte Beamtengruppen gab es darüber hinaus spezielle öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsregelungen.
Die Regierung (mit Gesundheitsminister Hans Hoogervorst) wollte ein Versicherungssystem schaffen, das einerseits die Eigenverantwortung und die Marktfunktion stärkt und andererseits sozialen Rahmenbedingungen wie der Solidarität zwischen unterschiedlichen Einkommens- und Risikogruppen ein solides Fundament bietet. Vor dem Hintergrund der Reformen, die im Gesundheitswesen in den letzten fünfzehn Jahren durchgeführt worden sind – zum Beispiel die Einführung des Wettbewerbs im Krankenkassenwesen und die Solidaritätszuschläge in den privaten Krankenversicherungen –, ist das neue Krankenversicherungssystem nach Ansicht der Regierung eher ein weiterer logischer Schritt in dieselbe Richtung als ein Bruch mit der Vergangenheit.
[Bearbeiten] Eckpunkte des Krankenversicherungsgesetzes
Versicherungspflicht
Alle Einwohner der Niederlande müssen krankenversichert sein. Dazu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft. Wie das Leistungspaket aussieht, ist gesetzlich geregelt.
Standardpaket mit notwendigen Leistungen
Das Standardleistungspaket nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz umfasst notwendige, kurative Leistungen, die auf ihre Wirksamkeit, Kosteneffizienz und kollektive Finanzierbarkeit hin geprüft wurden.
Durchführung durch landesweit operierende Versicherer; Aufnahme- und Leistungspflicht
Durchgeführt wird die Versicherung von privaten Versicherungsgesellschaften, die die im Krankenversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Als Schadenversicherer sind sie außerdem an die Rechtsvorschriften für die Schadenversicherungsbranche gebunden. Gewinnerzielungsabsichten sind erlaubt; der Gewinn kann gegebenenfalls an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die derzeit aktiven privaten Krankenversicherer können als solche weiter bestehen, und die bisherigen Krankenkassen können sich zu privaten Anbietern umformen. Auch für neue Anbieter ist der Markt offen.
Die Effizienz des neuen Systems ist dadurch gewährleistet, dass die Versicherungsgesellschaften ständig miteinander konkurrieren. Die Versicherten können jährlich den Anbieter wechseln und die Anbieter dürfen niemanden, der in ihrem Tätigkeitsgebiet wohnt, als Versicherten ablehnen. In welcher Form das Standardpaket angeboten wird, kann der Versicherer grundsätzlich selbst entscheiden. Möglich sind sowohl Sachleistungen als auch die Kostenerstattung oder eine Kombination aus beidem. Auch die Versicherten können sich frei für eine dieser Formen entscheiden.
Pauschalbeitrag
Fast die Hälfte der gesamten Beitragslast wird in Form eines Pauschalbeitrags von den Versicherten getragen. So wird das Kostenbewusstsein gefördert. Die Versicherer können den Pauschalbeitrag für jede von ihnen angebotene Police selbst festlegen. Dabei gilt allerdings eine wichtige Regel: Für jede Art von Police darf nur ein einziges Beitragsniveau gelten. Das Alter, der Gesundheitszustand oder die soziale Situation des Versicherten darf keine Rolle spielen. Alle, die die gleiche Police haben, zahlen auch die gleichen Beiträge. Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern sind dabei natürlich möglich. So wird der Wettbewerb zwischen den Versicherungsgesellschaften gefördert und das Kostenbewusstsein der Versicherten geschärft. Für Kollektivversicherungen dürfen Beitragsermäßigungen angeboten werden. Die Pauschalbeiträge waren für 2006 voraussichtlich auf durchschnittlich € 1100 pro Jahr gerahmt. In Wirklichkeit sind die Angebote der Versicherungsgesellschaften auf durchschnittlich € 1050 ausgekommen.
Versicherte bis 18 Jahre zahlen keinen Pauschalbeitrag. Zur Finanzierung des Systems für Minderjährige wird ein staatlicher Beitrag in den Krankenversicherungsfonds eingezahlt.
Einkommensabhängiger Beitrag
Zusätzlich zum Pauschalbeitrag ist im Krankenversicherungsgesetz ein einkommensabhängiger Versicherungsbeitrag vorgesehen. Er wird als Prozentsatz vom Einkommen berechnet (für Arbeitnehmer: 6.75% bis € 30.000). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den von ihnen gezahlten einkommensabhängigen Beitrag zu erstatten. Für die Einziehung dieser Beiträge und ihre Einzahlung in einen Krankenversicherungsfonds ist die Steuerbehörde verantwortlich. Die einkommensabhängigen Beiträge werden – über die gesamte Bevölkerung gerechnet – etwa 50 Prozent der gesamten Beitragslast abdecken.
Staatliche Beiträge
Die Beiträge für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden, wie bereits gesagt, durch staatliche Einzahlungen in den Krankenversicherungsfonds finanziert.
Risikoausgleich
Die Einnahmen der Versicherungsgesellschaften bestehen aus den Pauschalbeiträgen ihrer Versicherten und aus den Risikoausgleichszahlungen, die sie – je nach Risikoprofil ihrer Versicherten – aus dem Krankenversicherungsfonds erhalten. Ohne ein gut funktionierendes Risikoausgleichssystem wäre eine Kontrahierungspflicht nicht realisierbar, denn die Versicherer haben dadurch keinen Einfluss darauf, wen sie aufnehmen und wen nicht. Bei überproportional vielen „schlechten Risiken“ könnten sich dann erhebliche finanzielle Probleme ergeben. Um dies zu verhindern und ein „Level Playing Field“ für die Versicherer zu schaffen, ist ein Risikoausgleichssystem mit klaren und für alle Versicherer identischen Kriterien unverzichtbar.
Beitragsrückzahlung
Versicherte ab 18 Jahren, die in einem Kalenderjahr keine oder nur wenige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, haben Anrecht auf eine Beitragsrückzahlung. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der versicherten Leistungen, die in dem betreffenden Kalenderjahr in Anspruch genommen worden sind, einen vorab festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt (2006: € 255). Dem Versicherten wird dann die Differenz zwischen dem Wert der in Anspruch genommenen Leistungen und diesem Höchstbetrag erstattet.
Gesundheitszuschuss
Mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes wird für alle Versicherten ein einheitliches Beitragssystem geschaffen. Die Beiträge bestehen wie gesagt aus einem einkommensabhängigen Teil, der von der Steuerbehörde eingezogen wird, und einem pauschalen Teil, der direkt an die Versicherer zu zahlen ist. Um sicherzustellen, dass durch die Krankenversicherung niemand finanziell überfordert wird, wird ein Gesundheitszuschuss eingeführt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen der Versicherten. Kompensiert wird damit der Teil der Pauschalbeiträge, der eine als zumutbar festgesetzte Grenze übersteigt. Damit Bürger auch wirklich die Angebote verschiedener Versicherer miteinander vergleichen, werden bei der Berechnung der Höhe des Gesundheitszuschusses nicht die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt, sondern der durchschnittliche Betrag der Pauschalbeiträge auf dem Markt. Für die Auszahlung der Zuschüsse ist eine neue, der Steuerbehörde angegliederte Stelle zuständig. Die für einen Zuschuss infrage kommenden Bürger müssen jährlich einen Antrag stellen, in dem sie ihr eigenes Einkommen und das ihres Partners für das kommende Jahr schätzen. Auf dieser Grundlage erhalten sie dann jeden Monat (vom Staat) einen Zuschuss.
[Bearbeiten] Langfristige Versorgung
1968 trat das sogenannte Allgemeine Gesetz Besondere Krankheitskosten (AWBZ) in Kraft. Es sah eine Pflichtversicherung für alle Einwohner der Niederlande gegen schwerwiegende medizinische Risiken vor, die für den Einzelnen als unversicherbar galten. Zu denken ist hier an Aufenthalte in einer Einrichtung für Behinderte oder in einem Pflegeheim oder aber an sehr lange Krankenhausaufenthalte. Diese Versicherung wird auch nach dem 1. Januar 2006 bis auf weiteres neben der neuen Krankenversicherung fortbestehen.
[Bearbeiten] Siehe auch
- SGB V, Krankenkasse, Health Maintenance Organization, Managed Care, Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
- Selbstbeteiligung, Tarmed
- Bürgerversicherung
- Auslandskrankenversicherung
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Krankenversicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- Krankenversicherungsgesetz (KVG) in der Schweiz - Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Inkrafttreten: 1. Januar 1996. Fundstelle: AS 1995 1328. Chronologie, Änderungen / Aufhebungen, Zitate
- www.gesundheitsstrukturreform.de - Pläne der großen Koalition zur Weiterentwicklung der privaten Krankenversicherung (PKV) ab 2007
- http://www.minvws.nl/images/boekje-zorgstelsel-duits_tcm20-107940.pdf Das neue Gesundheitssystem in den Niederlanden.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Sebastian Jost: Hauptsache, nicht krank. In: Süddeutsche Zeitung. 28./29. Mai 2005, S. 30
- Geert Jan Hamilton: Die Niederländische Gesundheitsreform 2006 - Ein Modell für Deutschland? Recht und Politik im Gesundheitswesen, 1. 2006, Band 12.Heft 1. 2006, 3-13.
- Kocher Gerhard/Oggier Willy (Hg.): Gesundheitswesen Schweiz 2004-2006 - eine aktuelle Übersicht. Hans Huber, Bern, 2004, ISBN 3-456-84080-2.
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