Münzrecht
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Das Münzrecht (früher: Münzregal - als Regalien wurden die Hoheitsrechte des Königs und später eines Landesherrn bezeichnet) ist die Befugnis, Münzen zu prägen und in Umlauf zu bringen. Das Münzregal umfasst auch die Art der Prägung der jeweiligen Münzen. Das Recht der Prägung von Münzen kann jedoch auch vom Staat verliehen werden.
[Bearbeiten] Münzrecht in der Europäischen Währungsunion
Auch nach Einführung des Euro in der Europäischen Union ist das Münzrecht bei den jeweiligen nationalen Regierungen verblieben.
[Bearbeiten] Deutsches Münzrecht
In Deutschland obliegt das Münzrecht nach Art. 73 Nr. 4 GG allein dem Bund. Das Münzrecht wird durch die Bundesregierung ausgeübt. Die Münzen werden durch die deutsche Bundesbank nach dem Bedarf ausgegeben und über die privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in den Verkehr gebracht und bilden den sogenannten "Schlagschatz".
Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere Münzstätten: Dies sind München, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg und Berlin. Inzwischen werden nur noch Scheidemünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungskosten und Materialwert unterhalb des Ausgabe- bzw. Nennwertes liegen, in Umlauf gebracht. Der Gewinn fließt dem Bundeshaushalt zu. So genannte Kurantmünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungs- und Materialwert dem Ausgabewert entspricht, werden nicht mehr geprägt.
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