Mordlust
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Nach § 211 Strafgesetzbuch wird als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer einen Menschen aus Mordlust tötet. Damit gehört die Mordlust zu den neun so genannten Mordmerkmalen, bei deren Vorliegen eine vorsätzliche Tötung als Mord und nicht bloß als Totschlag zu subsumieren ist und auch niemals verjährt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt Mordlust vor, wenn der Tötungsvorgang als solcher den alleinigen Tötungsantrieb bildet, wenn es also an einem in der Person des Opfers oder der Tötungssituation liegenden Tatanlass und an einem über das Interesse am Tötungsakt hinausgehenden Tatzweck fehlt; namentlich aus Neugierde, um einen Menschen sterben zu sehen, aus Freude am Töten, aus Angeberei, Mutwillen oder Zeitvertreib.[1][2] Kann kein Tötungsmotiv ermittelt werden, so ist Mordlust zu verneinen, es reicht also nicht aus, Grund- oder Anlasslosigkeit festzustellen, diese können im Einzelfall allenfalls Indizien für das Vorliegen von Mordlust sein.
Sexuelle Motive erfüllen dieses Mordmerkmal jedenfalls nicht. Siehe aber Lustmord.
Der Begriff wird als Terminus technicus fast nur in dieser Bedeutung benutzt, als Bezeichnung für das Tatbestandsmerkmal in § 211.
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[Bearbeiten] Teleologische Reduktion
Der Gesetzeswortlaut „Wer [...] einen Menschen tötet“ ist bei allen Mordtatbeständen unpräzise und muss durch systematische Auslegung im Hinblick auf die straflose Selbsttötung eingegrenzt werden (teleologische Reduktion). Die Strafnorm ist vielmehr zu verstehen: „Wer [...] einen anderen Menschen tötet...“
[Bearbeiten] Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss die Tötungsausführungshandlung mindestens vom bedingten Vorsatz des Täters (dolus eventualis) erfasst sein. Die Mordlust selbst muss jedoch vom unbedingten Vorsatz (dolus directus) erfasst werden.[3] Daher handelt es sich beim Tatbestand des Mordes auch nicht um eine Qualifikation im rechtstechnischen Sinne, bei dieser würde in subjektiver Hinsicht bereits Fahrlässigkeit hinsichtlich des besonderen Taterfolgs Lust genügen.
[Bearbeiten] Beispiele
Aus Mordlust wurden folgende Morde begangen:
Auch in Literatur und Film (etwa in Sieben) wurde Mordlust als Thema aufgegriffen.
- ↑ BGHSt 34, 60; NJW 1994, 2629
- ↑ Schroeder JuS 1984, 277; Jähnke StGB Leipziger Kommentar § 211 Rz. 6; Otto Jura 1994, 144
- ↑ BGH U.v. 26.2.1986, 3 StR 18/86; MDR/D 1974, 547
[Bearbeiten] Siehe auch
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