Naturschutzgebiet
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Ein Naturschutzgebiet ist nach mitteleuropäischer Auffassung ein streng geschütztes Gebiet zur Erhaltung von Ökosystemen.
Dies beinhaltet der Schutz von Pflanzen- wie auch von Tierarten. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind. Dies können unter anderem Biotope wie Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder sein.
In Naturschutzgebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung, das Betreten von Wegen abseits von öffentlich gekennzeichneten wie auch das Entfachen von Feuer meistens untersagt.
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[Bearbeiten] Rechtsgrundlage in Deutschland
Das Naturschutzgebiet gehört zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt.
In § 23 BNatSchG wird festgelegt, dass Naturschutzgebiete dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen und dort existierende Biotope wild lebender Arten erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden sollen. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind.
Naturschutzgebiete wurden in den alten Bundesländern durch das abgebildete grüne Schild mit dem Seeadler, in den neuen Bundesländern bzw. in der DDR mit dem untenstehenden gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Das grüne Dreieck mit der schwarzen Flugbildzeichnung eines schwebenden Seeadlers geht auf den Maler und Graphiker Hans Troschel zurück, der als Naturliebhaber auch das Buch Am See der Milane schrieb. Das Schild mit der Eule wurde von Kurt Kretschmann aus Bad Freienwalde entworfen und wird inzwischen im gesamten Bundesgebiet zur Ausweisung der Schutzgebiete verwendet.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Es gilt ein so genanntes absolutes Veränderungsverbot. Sie sind aus Schutzgründen grundsätzlich nicht zugänglich, wenn es der Schutzzweck aber ermöglicht kann der Allgemeinheit ein Zugang ermöglicht werden. Im übrigen gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzbuches.
Naturschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden.
Ein Beispiel vom 14. April 2003 für eine entsprechende Verordnung gibt es für das Naturschutzgebiet Oberes Pfefferfließ, Brandenburg, hier wird der "Schutzzweck" des Gebietes ausführlich wiedergegeben.
1995 bestanden in Deutschland 5.314 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 6.845 km2, die größten Flächen fallen dabei auf Bayern mit 1.416 km2 und Niedersachsen mit 1.275 km2. Die Zahl der Naturschutzgebiete ist seitdem weiter gewachsen.
Neben dem Naturschutzgebiet kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten, die mehr oder weniger rigide sind und unterschiedliche Zweckbestimmungen haben:
- Besonderer Gebietsschutz: Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke,
- Schutz einzelner Landschaftsteile: Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
- Schutz von Arten und Biotopen: Biotopschutz
- Europäische Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Bildung eines europäischen Biotopverbundsystems Natura 2000
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen in der Schweiz
Der rechtliche Rahmen für Naturschutzgebiete wird auf Bundesstufe durch das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 gegeben. In diesem Gesetz wird der Begriff Naturschutzgebiet allerdings nicht explizit erwähnt oder gar definiert. Im diesem Gesetz heißt es u.a.:
- (Art 1) Dieses Gesetz hat zum Zweck,...
- (Art 1.a) das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;...
- (Art 1.d) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;...
- (Art 13.1) Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege unterstützen, indem er an die Kosten der Erhaltung, des Erwerbs, der Pflege, Erforschung und Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten oder Natur- und Kulturdenkmälern Beiträge bis höchstens 35 Prozent gewährt...
- (Art 13.3) Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmaßnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 ZGB37). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken...
Aus diesen Ausführungen kann abgeleitet werden, dass staatliche Naturschutzgebiete die Gebiete mit öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum Erhalt der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, der biologischen Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum darstellen.
Viele schützenswerte Gebiete und Biotope sind bisher allerdings nicht mit solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen belegt. Diese Gebiete werden in Inventaren aufgeführt. Inventargebiete bezeichnen unter anderem Hochmoore, Übergangsmoore, Flachmoore, Amphibienlaichgebiete, Auen, Trockenwiesen und Trockenweiden etc. oder ganze Naturlandschaften (Moorlandschaften, Auenlandschaften) und klassieren diese nach bestimmten Kriterien in national, kantonal, regional oder kommunal bedeutende Objekte. Inventare sind in der Regel behördenverbindlich.
Daneben gibt es auch noch eine Vielzahl nichtstaatlicher Naturschutzgebiete. Dies sind in der Regel Gebiete, in denen private Naturschutzorganisationen Land zum Schutze der Natur erwerben und als Eigentümer bewahren. So ist z.B. Pro Natura in der ganzen Schweiz an über 600 Naturschutzgebieten beteiligt.
Naturschutzgebiete werden in der gesamten Schweiz meist mit dem Symbol der Eule markiert. Unter diesem Symbol werden national bis kommunal bedeutende öffentlich-rechtlich geschützte Gebiete sowie die Naturschutzgebiete von ProNatura beschildert. Damit ist das grüne Eulensymbol zum schweizweit bekannten gemeinsamen Kennzeichen für Naturschutzgebiete aller Arten geworden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Links zum Thema „Naturschutzgebiete“ im Open Directory Project
[Bearbeiten] Deutschland
- bundesrecht.juris.de - BMU/juris: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
[Bearbeiten] Schweiz
- www.admin.ch - Systematische Sammlung des Bundesrechtes zu Natur- und Heimatschutz
- www.pronatura.ch - ProNatura Schweiz