Parteifähigkeit
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Parteifähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 Zivilprozessordnung (ZPO)). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.
Von der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden ist die Postulationsfähigkeit.
[Bearbeiten] Siehe auch
Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Juristische Person, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit
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