Postulationsfähigkeit
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Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, in eigener Person vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen.
In einem sogenannten Parteiprozess besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann sich selbst vertreten. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs.1 S.1 1. Alt. ArbGG) der Fall.
Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen.
Den Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit macht folgendes Beispiel deutlich: Ein Dreijähriger ist zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. Seine Eltern sind zwar prozessfähig, vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfähig. Postulationsfähig sind dort lediglich Anwälte.
[Bearbeiten] Siehe auch
Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit
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