Patentanwalt
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Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Designschutz), Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Typografieschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst.
Mit ihrem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulstudium und ihrer umfangreichen juristischen Zusatzausbildung sind sie berechtigt, Dritte vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren (§ 111 Abs. 4 PatG) zu vertreten. In Verfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten sowie dem BGH ist ihnen auf Antrag das Wort zu gestatten (§ 4 PatAnwO). Patentanwälte sind ferner berechtigt, in Angelegenheiten, welche die Technik bereichernde Leistungen betreffen, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten
In der Patentanwaltsordnung sind die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die Voraussetzungen zur Zulassung festgelegt.
Patentanwälte tragen vor Gericht eine schwarze Robe mit einem Besatz aus stahlblauer Seide.
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[Bearbeiten] Historie
Alsbald nach Gründung des Kaiserlichen Patentamtes im Mai 1877 stellte sich heraus, daß für die komplexen, technischen Sachverhalte im Patentwesen besonders qualifizierte Juristen benötigt werden, die neben den juristischen Fragen auch in der Lage waren, die technischen Zusammenhänge der Erfindungen zu verstehen. Als Folge davon trat am 21. Mai 1900 das Gesetz betreffend die Patentanwälte in Kraft, nach dem eine Liste der besonders befähigten Personen beim Patentamt geführt wurde.
[Bearbeiten] Organ der Rechtspflege
Der Patentanwalt ist - wie auch ein Rechtsanwalt - unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dies bedeutet, dass der Patentanwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Patentanwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Patentanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Staat kann den Patentanwalt nicht zwingen, Dritten über Mandantengespräche zu berichten.
Im Dritten Reich wurde Ende 1938 mit der Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz den „nichtarischen“ Patentanwälten die Berufsausübung untersagt.
[Bearbeiten] Ausbildung
Die Ausbildung zum Patentanwalt ist in Deutschland formal durch die Patentanwaltsordnung (PAO) und die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung geregelt. Voraussetzung für die Ausbildung zum Patentanwalt ist danach zunächst ein erfolgreicher Abschluss eines naturwissenschaftlichen (z.B. Chemie, Physik, Biologie etc.) oder technischen Studiums (z.B. Elektrotechnik, Maschinenbau, Architektur, Metallurgie etc.) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Darüber hinaus muss ein Patentanwaltsbewerber vor Beginn der Patentanwaltsausbildung seine praktisch-technische Berufserfahrung durch eine einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen. In der Praxis geht der Arbeit als Patentanwalt aber je nach künftigem Tätigkeitsschwerpunkt oftmals eine mehrjährige Forschungsarbeit voraus.
Es gibt zwei verschiedene Wege der Patentanwaltsausbildung. Die lange Patentanwaltsausbildung (§ 172 PAO) dauert bei bestandener Prüfung für die Zulassung als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt 8 Jahre, sonst 10 Jahre. Die kurze Patentanwaltsausbildung dauert 34 Monate und beginnt mit einem mindestens 26-monatigen Praktikum bei einem Patentanwalt oder einem in der Industrie tätigen Patentassessor, gefolgt von einem achtmonatigen Ausbildungsabschnitt beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht in München. Der Patentanwaltsbewerber muss weiterhin an der Fakultät für Rechtswissenschaften der FernUniversität in Hagen ein zweijähriges Fernstudium im Allgemeinen Recht absolvieren oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät das 1. juristische Staatsexamen ablegen, um die erforderlichen juristischen Kenntnisse nachzuweisen. Am Schluss der Ausbildung erfolgt eine Prüfung, nach deren Bestehen der Titel Patentassessor vergeben wird.
[Bearbeiten] Berufstätigkeit
Um freiberuflich Mandanten beraten und vor den nationalen deutschen Behörden und Gerichten für den gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu dürfen, muss ein Patentassessor in die Liste der Patentanwälte aufgenommen sein, die beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Hierzu muss der Patentassessor sich als Organ der Rechtspflege vereidigen lassen und eine Kanzlei einrichten. Auch der Eintritt in eine bestehende Kanzlei kann das Erfordernis der Einrichtung einer Kanzlei erfüllen.
Die Zulassung als deutscher Patentanwalt berechtigt weiterhin zur Vertretung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien (HABM/OHIM) sowie der World Intellectual Property Organization in Genf (WIPO).
Es gibt außerdem eine Ausbildung zum European Patent Attorney, die zur Vertretung von Mandanten vor dem Europäischen Patentamt berechtigt. Die Zulassung zur Prüfung als European Patent Attorney erfordert einen der deutschen Patentanwaltsausbildung entsprechenden technischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss und eine mindestens dreijährige Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz.
Die Zulassung als Patentanwalt berechtigt genausowenig zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wie die Zulassung als European Patent Attorney zur Vertretung vor den deutschen nationalen Behörden. Der European Patent Attorney ist im Gegensatz zum Patentanwalt auch nicht von dem Rechtsberatungsverbot in Deutschland ausgenommen, so dass er formal auch in seiner beratenden Tätigkeit auf das europäische Recht beschränkt ist.