Postscheckverkehr
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Hauptaufgabe des Postscheckverkehr ist die Förderung und möglichst weite Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Postscheck
Die erste Anregung zur Einführung eines Postüberweisungs- und Scheckverkehres im Reichspostgebiet reicht bis zum Jahre 1876 zurück, jedoch war der Generalpostmeister Heinrich von Stephan dagegen. Erst nach der Einführung eines Postscheckverfahrens (1884) in Österreich und deren positiven Ergebnisse, verfolgte die Reichsregierung die Einführung eines solchen Verkehrs im Reichsgebiet. Es gab seit 1876 den Reichsbankgiroverkehr, und der musste vorläufig noch den Bedarf an solchen Diensten decken. Nachdem die Presse, der Handel und das Gewerbe sich immer drängender für eine Einführung aussprachen wurde der Reichstag erneut mit dem Thema befasst. Eine Verzinsung der Guthaben könnten dem deutschen Sparkassenwesen schaden, dies aber könnte der Verbreitung der geplanten Einrichtung entgegen stehen.
[Bearbeiten] Postscheckämter
Im Reichspostgebiet wurden 9 Postscheckämter (PschÄ) eingerichtet, 3 in Bayern und eins in Württemberg. Die Postverwaltungen von Bayern und Württemberg hatten gleichlautende Verordnungen erlassen. Die höchste Zahl das PschÄ wurde im Jahre 1940 erreicht, als insgesamt 25 PschÄ in den reichsdeutschen Postscheckverkehr eingegliedert waren.
Die Zahl der Konten stieg von 43.000 Konten (1909) auf 622.343 (1929). Die Millionengrenze wurde 1935 mit 1.067.469 erreicht die bis 1943 auf 1.743.000 Konten stieg. Nach dem Kriege gab es in der Bundesrepublik 1951 bereits wieder 1.012.893 Konten.
Der Postscheckverkehr wurde zunächst in der Reichswährung abgewickelt. Nach dem Zerfall der Reichswährung wurde Mitte Dezember 1923 auf die Rentenmark umgestellt. Nach der Währungsumstellung wurde am 21. Juni 1948 in der Bundesrepublik auf die Deutsche-Mark-Währung und schließlich am 1. Januar 2002 auf den Euro umgestellt.
[Bearbeiten] Postscheckordnung
Der Postscheckverkehr wurde am 1. Januar 1909 im Deutschen Reich eingeführt. § 1 der Postscheckordnung [1] besagt: “Zur Teilnahme am Post-Überweisungs und Scheckverkehre wird jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt auf Antrag zugelassen ... Die Eröffnung des Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheckamt, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Postscheckämtern.” Es waren 100 Mark (1914 auf 50 RM gesenkt) einzuzahlen, eine Beschränkung nach oben gab es nicht. Eingezahlt werden konnte per Zahlkarte, per Postanweisung oder durch Überweisung von einem anderen Postscheckkonto. Die Einzahlungsmodalitäten wurden ausführlich dargestellt. So konnte der Kontoinhaber bei seiner Postanstalt die sofortige Überweisung eingehender Postanweisungen, Postaufträgs- oder Nachnahmebeträge auf sein Konto gut schreiben lassen.
[Bearbeiten] Leistungen
Der Kontoinhaber konnte über sein Guthaben, das die Stammanlage überstieg, frei verfügen. Für die Überweisungen wurden Formulare in Blattform (zur Versendung in Briefen) und Giropostkarten ausgegeben. Bei der Verwendung der Giropostkarten war der Betrag auf 10.000 Mark beschränkt. Ein Abschnitt des Formulars konnte zu kurzen Nachrichten verwendet werden, er wurde dem Empfänger zugesandt.
Für die Auszahlung wurden Scheckformulare ausgegeben. Der Höchstbetrag war auf 10.000 festgesetzt. Hatte der Empfänger eines Postschecks kein Postscheckkonto, so konnte ihm das Geld auch ins Haus zugestellt werden, im Ortszustellbezirk bis 3.000 Mark, im Landbestellbezirk bis 800 Mark, dafür waren Bestellgebühren zu entrichten, höhere Beträge waren vom Postamt abzuholen. Beträge bis 800 Mark konnten auch telegraphisch übermittelt werden. “Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben.”
[Bearbeiten] Gebühren
Es wurden folgende Gebühren erhoben: bei Bareinzahlung mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder einen Teil dieser Summe 5 Pfennig, bei Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamtes oder durch Vermittlung einer Postanstalt, eine feste Gebühr von 5 Pfennig und außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrages. Die Überweisung von Postscheckkonto zu Postscheckkonto 3 Pfennig. “Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600 Buchungen, so wird außer den obigen Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlag von 7 Pfennig erhoben”.
[Bearbeiten] Postscheckbrief
Briefe der Postscheckteilnehmer an sein Postscheckamt unterlagen seit 1900 dem gewöhnlichen Briefporto, ab 1914 der Gebühr für Ortsbriefe und waren ab 1918 gebührenfrei. Ab dem 1. August 1927 betrug das Porto, bei Verwendung besonderer Scheckbriefumschläge 5 Pfennig, war zwischen dem 1. Dezember 1941 und dem 1. März 1946 (in der US-Zone bis zum 15. Januar 1947) gebührenfrei und kostete dann bis zum 1. August 1948 10 Pfennig um dann wieder portofrei befördert zu werden. Sendungen zwischen den Postscheckämtern und den Postanstalten sowie untereinander waren portofrei.
Diese Postscheckordnung wurde mehrfach geändert und ergänzt. So konnten z.B. seit dem 1. April 1910 die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge direkt auf das Postscheckkonto überwiesen werden.
Gesetzlich geregelt wurde das Postscheckwesen erst durch das Postscheckgesetz vom 26. März 1914.
[Bearbeiten] Quelle
- ↑ Postscheckordnung (RGBl. S. 587) vom 6. November 1908