Probezeit
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Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Dieser ist bei einem Arbeitsverhältnis und dem Erwerb des Führerscheins gebräuchlich.
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[Bearbeiten] Probezeit eines Arbeitsverhältnisses
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Für die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses wird in Deutschland meist eine Probezeit vereinbart. Üblich ist eine Dauer von einem bis sechs Monaten. Jedoch wurde unter der Großen Koalition 2005 zwischen Union und SPD eine Erhöhung der Probezeit im Koalitionsvertrag auf 2 Jahre vereinbart, was bisher (Stand November 2006) jedoch noch nicht umgesetzt wurde. Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiter abgewichen werden, so beträgt bei manchen Tarifverträgen die Kündigungsfrist in den ersten 4 Wochen 2 Tage (§ 622 Abs. 4 BGB). Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.
Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen - eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.
[Bearbeiten] Situation in Österreich
Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht, vereinbart werden. Sofern vereinbart kann während dieser Probezeit das Dienstverhältniss von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen sofort gelöst werden. Die Probezeit ist auf einen Monat beschränkt. Wenn keine Probezeit vereinbart wird gilt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist.
[Bearbeiten] Probezeit beim Erwerb der Fahrerlaubnis
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese einmalig um 2 Jahre.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn man beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine neue Probezeit gefordert.
[Bearbeiten] Verstoß Kategorie A
Verstöße der Kategorie A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden:
- Unfallflucht
- unterlassene Hilfeleistung
- fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- Nötigung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (beispielsweise ohne Betriebserlaubnis)
- verbotene Fahrgastbeförderung
- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
- stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung)
- mangelnder Sicherheitsabstand
- falsches Überholen
- falsches Abbiegen
- unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
- falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
- falsches Verhalten an Ampeln, am Stop-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
- Missachten der Vorfahrt
[Bearbeiten] Verstoß Kategorie B
Verstöße der Kategorie B sind:
- Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
- Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Kennzeichenmißbrauch
- ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
- verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
- mit abgefahrenen Reifen fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
[Bearbeiten] Situation in der Schweiz
Siehe Grünes L.
[Bearbeiten] Siehe auch
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