Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
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Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag in der Form eines Dauerschuldverhältnisses. Es gelten daher alle Beendigungstatbestände, die für solche Verträge gemeinhin in Betracht kommen. Allerdings bestehen regelmäßig arbeitsrechtliche Besonderheiten.
Ein Arbeitsvertrag kann nach deutschem Arbeitsrecht durch folgende Tatbestände enden:
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[Bearbeiten] Befristung
Befristung bedeutet die Beendigung durch Zeitablauf, wenn der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen ist. Die gesetzlichen Regelungen über Befristungsvereinbarungen sind auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten soll (Beispiel: " ... befristet bis zur Wiedergenesung der erkrankten Mitarbeiterin Frau N.") Allerdings sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen nur wirksam, wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt oder die Vereinbarung mit einem neuen Arbeitnehmer für maximal die ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird (Sonderregelung für neu gegründete Unternehmen in den ersten vier Jahren nach Gründung: bis zu vier Jahre sachgrundlose Befristung möglich!). Die Einzelheiten finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Darüber hinaus existieren in einigen Spezialgesetzen weitere Befristungsregelungen, die weitergehende Befristungsmöglichkeiten eröffnen (hier insbesondere im Hochschulrahmengesetz). Tarifverträge schränken teilweise die gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten ein oder ergänzen diese (für den Öffentlichen Dienst: Sonderregelung (SR) 2y zum BAT).
[Bearbeiten] Auflösende Bedingung
Während eine Befristung ein Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Datum oder mit Eintritt eines sicher zu erwartenden Ereignisses herbeiführt, bewirkt eine auflösende Bedingung ein Ende des Arbeitsverhältnisses, falls ein Ereignis eintritt, dessen Eintreten ungewiss ist.
Relativ aktuelles Beispiel ist die Vereinbarung mit einer Schauspielerin der Fernsehserie "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten" (in der Rolle der Charlotte Bohlmann), dass deren Arbeitsverhältnis automatisch enden solle, sobald die Rolle der Darstellerin in der Serie nicht mehr enthalten sei.
Auflösende Bedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Die Vereinbarung mit der Schauspielerin hielt das Bundesarbeitsgericht als Ausdruck der künstlerischen Gestaltungsfreiheit für gerechtfertigt. Die Rolle wurde eingestellt und die Serie lief ohne Charlotte weiter; die daraus resultierende automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses - durch auflösende Bedingung - war wirksam.
[Bearbeiten] Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung (Aufhebungsvertrag) eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig. Sie bedarf (wie die Befristungsabrede und die Kündigung) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die Schriftform gilt allerdings nicht für die einvernehmliche Beendigung in Form eines Abwicklungsvertrages (Vereinbarung über die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung zur Vermeidung negativer Folgen für die Gewährung von Arbeitslosengeld). Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht über Kündigungen enden häufig mit einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Materiell ist auch das ein Abwicklungsvertrag. Dabei müssen die sozialrechtlichen Folgen bedacht werden. Der Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag führt nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Durchführungsanweisung der Agentur für Arbeit auch oft zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.
[Bearbeiten] Kündigung
[Bearbeiten] ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.
Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.
Besteht eine Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.
[Bearbeiten] außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.
Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.
[Bearbeiten] Änderungskündigung
zum Zweck der Vertragsänderung
[Bearbeiten] Auflösungsurteil
Das Auflösungsurteil ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Das Arbeitsgericht kann durch Urteil ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung sozialwidrig und deshalb unwirksam ist. Eine solche Entscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
[Bearbeiten] Anfechtung
Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
Eine Anfechtung beseitigt normalerweise den angefochteten Vertrag rückwirkend, als habe er nie existiert. Leistungen werden rückabgewickelt. Da man erbrachte Arbeitsleistung nicht rückabwickeln kann, wirkt die Anfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses ( sog. faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis) nicht rückwirkend sondern ähnlich wie eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Bestimmte Sonderleistungen können allerdings rückabgewickelt werden.
[Bearbeiten] Tod
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Verpflichtung, die nicht von den Erben übernommen werden kann.
Der Tod des Arbeitgebers berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht; die Erben rücken in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.
Zur Beendigung siehe auch noch folgende weitere Stichworte:
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