Schutzrechtsberühmung
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Mit der Schutzrechtsberühmung wird ein Schutzrecht aus dem Bereich der Immaterialgüterrechte beansprucht.
Mit der Schutzrechtsverwarnung, die insbesondere in der Form der Abmahnung erfolgen kann, wird ein Wettbewerber nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er ein fremdes Schutzrecht verletzt.
Mit der Schutzrechtsklage wird gerichtlich eine Klärung über das Bestehen des Schutzrechtes angestrebt.
Erfolgt eine Schutzrechtsberühmung zu Unrecht, kann derjenige, der das Bestehen des Schutzrechtes für sich in Anspruch nimmt, unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die der Verwarnte oder Beklagte oder dessen Kunden dadurch erleiden.
Kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn sich der potentielle Schutzrechtsinhaber lediglich mit einer sogenannten Berechtigungsanfrage an den potentiellen Verletzer wendet. Mit der für Berechtigungsfragen typischen Wendung, dass der potentielle Verletzer mitteilen solle, aus welchen Gründen er sich für berechtigt halte, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen, wird kein Unterlassungsbegehren geltend gemacht [1].
Am 15. Juli 2005 entschied der Große Senats des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen: Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (Az.: GSZ 1/04).
Die Kernsätze der Begründung lauten: Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht schließt jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstandes aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, welches sicherstellt, daß der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt. Dieser notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. zu letzterem BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 - Maschenfester Strumpf).
Der Rechtssicherheit dient die Vorschrift Geschmacksmusterberühmung in § 50 Geschmacksmustergesetz: Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Vergleichbare Vorschriften sind § 146 Patentgesetz und § 30 Gebrauchsmustergesetz.
[Bearbeiten] Urheberrecht
Für das Urheberrecht stellen Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37 fest: Unzutreffende Angaben können irreführend sein und gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I v. 28.2.92, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95). Dagegen meint Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., München 2005, § 59 Rdr. 6 (S. 538), es bestehe Irreführungsgefahr nur. wenn dieser Schutz weder im Inland noch im Ausland ernsthaft in Betracht kommt.
Der US-Jurist Jason Mazzone hat die vielfältigen Versuche, gemeinfreie Werke als dem Copyright unterliegend auszugeben, als Copyfraud bezeichnet und gefordert, das Ungleichgewicht bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einerseits und unzulässiger Schutzrechtsberühmung andererseits zu beseitigen.
Als Beispiel für Copyfraud im Bereich der Bildrechte kann etwa der Stempel auf einer Fotokopie eines gemeinfreien Archivales angesehen werden, der das Copyright (korrekt wäre im deutschsprachigen Bereich: das Urheberrecht) dem Archiv zuspricht. Das Archiv hat ganz offensichtlich weder ein Immaterialgüterrecht an dem nicht mehr geschützten Dokument noch ein Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG, denn beim Fotokopieren entsteht – darin sind sich alle juristischen Kommentare einig – kein geschütztes Lichtbild.
Wird jemand wider besseres Wissen einer Urheberrechtsverletzung beschuldigt, so liegt darin der Vorwurf einer Straftat. Die öffentliche Beschuldigung kann als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar sein.
[Bearbeiten] Fußnoten
[Bearbeiten] Weblinks
- BGH-Entscheidung 2005 (pdf-Dokument; 52 KB)
- Jason Mazzone: Copyfraud. Law review 81:3 (2006), 1026–1100.
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