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Urheberrechtsverletzung - Wikipedia

Urheberrechtsverletzung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wikipedia:Deutschlandlastige Artikel
Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.


Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden von der Unterhaltungsindustrie häufig irreführend Raubkopie genannt. Daneben existiert die auch umgangssprachliche, aber neutralere Bezeichnung Schwarzkopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.

Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt gesetzlich verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch verfolgt und bestraft werden. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) nicht aktiv verfolgt.

Geschichtlich ist die Urheberrechtsverletzung eine relativ neue Erscheinung, da das Urheberrecht erst seit einigen Jahrhunderten existiert und erst im 20. Jahrhundert die heutige jahrzehntelange Schutzdauer erreichte. Vorher waren z. B. das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, die Übernahme von Liedern eines Sängers durch die Allgemeinheit oder andere Musiker, die Ausgestaltung eines Erzählstoffes durch diverse Autoren in unterschiedliche Richtungen etc. normale Vorgänge. Eigentum besteht nur an den materiellen Trägern – z. B. an einem Buch als Gegenstand – nicht an den Inhalten. Allerdings wurden die Schutzrechte verschärft.

Durch neue Techniken nahmen die wirtschaftlichen Folgen von widerrechtlichen Kopien immer größere Dimensionen an. Besonders kritisch ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, das eine 1:1-Kopie ohne weiteren Qualitätsverlust mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt. Kopien von nicht digitalem Ausgangsmaterial sind immer mit einem mehr oder weniger großen Qualitätsverlust verbunden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Praxis

Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Bußgelder oder Haftstrafen nach sich ziehen (gemäß § 106 UrhG). Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen. Das Gleiche gilt im Privatbereich für das Zuverfügungstellen („Upload“) von urheberrechtlich geschützten Werken. Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist wie der „Download“ in Tauschbörsen laut des Bundesministeriums für Justiz nach derzeitiger Rechtslage im Regelfall nicht rechtswidrig.

Siehe weiteres unter Filesharing.

[Bearbeiten] Erlaubte Kopien

Hauptartikel Privatkopie

Siehe auch: Übergeordneter Artikel zu den Schranken des Urheberrechts

[Bearbeiten] Software

Von einer Software darf der Eigentümer immer eine Sicherheitskopie anfertigen, ungeachtet des Kopierschutzes. Diese Sicherheitskopie darf jedoch nicht weitergegeben oder auf anderen Computern als den dafür zugelassenen verwendet werden.

[Bearbeiten] Literatur

Kopien von Büchern und Zeitschriften sind unter bestimmten Bedingungen, abhängig vom Verwendungszweck und der Erhältlichkeit des Werkes, zum eigenen Gebrauch auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Unterschiedlich werden dabei vollständige Werke und Ausschnitte behandelt.

[Bearbeiten] Der Begriff „Raubkopie“

Hauptartikel: Raubkopie

Nicht erst seit der umstrittenen „Raubkopierer sind Verbrecher“-Kampagne der Filmwirtschaft und Unterhaltungsindustrie ist das Wort „Raubkopie“ in die Kritik geraten.

Ihr wird vorgeworfen, einen Begriff zu verwenden, der die Assoziation mit einem weitaus schwerwiegenderen Straftatbestand wecke: dem Raub. Juristisch bezeichnet das Bestimmungswort „Raub“ ein Verbrechen nach §§ 249ff dStGB (vgl. auch § 142f öStGB), bei dem jemandem eine bewegliche Sache mittels Gewalt oder körperlicher Bedrohung weggenommen wird. Auch allgemeinsprachlich wird das Wort „Raub“ normalerweise nur für den Diebstahl physischer Güter und nur im Zusammenhang mit Gewaltanwendung oder -androhung verwendet. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber in doppelter Hinsicht nicht zu, da das Original weiterhin beim Urheber bleibt und auch keine Gewalt oder körperliche Bedrohung stattfindet.

Neutraler erscheinen in diesem Zusammenhang die Wörter Schwarzkopie für illegal angefertigte Kopien, Unterlizenzierung durch zu wenige erworbene Softwarelizenzen (der wohl häufigste Fall von „Raubkopien“ in Unternehmen) oder auch Privatkopie für legale Kopien im Rahmen des § 53 UrhG.

Zusätzliche Kritik ernten Lobbygruppen der Medienwirtschaft, da sie regelmäßig das Wort „Raubkopie“ auch auf legale Privatkopien anwenden.

Der Begriff wurde jedoch nicht von Lobbygruppen geprägt, sondern war in der Umgangssprache schon lange existent und verbreitet.

Im deutschen Urheberrechtsgesetz kommt der Begriff „Raubkopie“ nicht vor. Stattdessen behandelt es die Bedingungen für Zulässigkeit und Bedingungen von Kopien. Die Rede ist von „rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken“.

Um sich gegen die übergriffigen Regulierungsversuche der Medienindustrie besser schützen zu können, wäre es sinnvoll, die mißbräuchliche Verwendung von Worten wie „Raubkopie“ oder „Softwarepiraterie“ durch o.g. Interessengruppen ebenfalls mit aller gesetzlichen Härte zu verfolgen und grundsätzlich als Verleumdung nach § 187 StGB zur Anzeige zu bringen. Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeder dieser Anzeigen nachzugehen.

[Bearbeiten] Beispiel Unterhaltungsmedien

Um der illegalen und kostenlosen Verwendung von Tauschbörsen eine legale Alternative entgegenzusetzen, stellt die Musikindustrie inzwischen eigene Downloadangebote bereit, die es den Kunden ermöglichen, lizenzierte Musik auf ihren Rechner herunterzuladen. Für Audio-CDs wurden verschiedene Kopierschutzverfahren eingeführt, die das Vervielfältigen von Musik und die Weitergabe verhindern sollen. Da diese Verfahren jedoch die technischen Spezifikationen von Audio-CDs verletzen, lassen sich legal erworbene CDs auf einigen Geräten oder Computern nicht abspielen. Diese CDs entsprechen nicht mehr der im Red Book vereinbarten und definierten Spezifikationen für Compact Discs und sind daher keine echten Audio-CDs (daher häufig auch als „Un-CDs“ bezeichnet) und sorgen so oft für zusätzlichen Unmut bei den zahlenden Kunden.

Die Frage, ob Überspielen von kopiergeschützten CDs über den analogen Ausgang ein Umgehen des Kopierschutzes darstellt, ist umstritten. Ein erstes Urteil (LG Frankfurt) findet sich hier. In zahlreichen Zeitschriften (vgl. zum Meinungsstand das eben genannte Urteil) wird es als erlaubte Möglichkeit dargestellt, da das analoge Abspielen der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Audio-CD entspricht.

Um das unerlaubte Mitschneiden von Kinofilmen zu unterbinden, setzen Kinobetreiber immer häufiger Nachtsichtgeräte ein, um Personen mit Videokameras aufzuspüren. Allerdings werden oft auch Screener unrechtmäßig kopiert.

[Bearbeiten] Technische Mittel

Um kostenlos an nahezu alle gängigen Filme, Musikstücke und Spiele zu kommen, werden zumeist gängige File-Sharing-Programme oder das IRC-Netzwerk benutzt. Die Film- und Musikindustrie versucht daher, Tauschbörsen bzw. die verwendete Software verbieten zu lassen. Allerdings sind einige Tauschbörsen dezentral organisiert, so dass es in der Praxis nicht möglich ist, so ein Verbot durchzusetzen; zudem argumentieren Anbieter von Tauschbörsen, dass sie nur die Vermittler von Daten seien und ein Großteil des Datenverkehrs auf legale Inhalte – wie etwa freie Software – zurückzuführen ist. Genauso gut könne man die Post verbieten, die unter anderem auch gestohlene Waren ausliefert.

Problematisch für die Hersteller kommerzieller Software dabei ist, dass es keinen wirksamen Kopierschutz gibt. Zahlreiche sogenannte Cracker-Groups bringen kurz nach Veröffentlichung neuer Programme zumeist auch gleich die passenden Seriennummer oder einen Crack heraus. Cracks tauschen meist Original-Dateien aus oder verändern diese leicht – mit dem Ziel den Kopierschutz zu überwinden. Wie bei allen ausführbaren Dateien, die aus zweifelhaften Quellen kommen, besteht hierbei das erhöhte Risiko, ein Trojanisches Pferd auszuführen, vor allem dann, wenn diese Cracks oder Schwarzkopien auf Webseiten oder in Tauschbörsen gefunden werden.

Eine weitere Technik zur Umgehung von Kopierschutzverfahren sind CD-ROM-Emulatoren. Hierzu wird ein Abbild der Original-CD erzeugt. Dieses kann auf beliebigen Datenträgern gespeichert, und zusätzlich beispielsweise über das Internet oder LAN global oder lokal verteilt werden. Mittels eines virtuellen CD-ROM-Laufwerks lassen sich diese Abbilder dann in das System einbinden. So wird dem Programm vorgegaukelt, die Original-CD wäre in einem CD-ROM-Laufwerk. Es gibt mittlerweile Kopierschutzverfahren, die die Deinstallation solcher CD-Emulatoren fordern, bevor das kopiergeschützte Programm gestartet werden kann, was problematisch ist, da solche Emulatoren aber auch zu legalen Zwecken eingesetzt werden können. Auch kann das Überprüfen auf solche Programme mit verschiedenen Programmen umgangen werden.

[Bearbeiten] Erlaubte Kopien

Von jeder legal erworbenen oder kopierten Musik-CD, Musikkassette, Schallplatte und DVD dürfen Privatkopien in einzelnen Vervielfältigungen erstellt werden, sofern dabei kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird und die zur Anfertigung der Kopie verwendete Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Dabei ist es nicht notwendig, selbst Eigentümer oder auch nur Besitzer der Kopiervorlage zu sein. Auch muss man die Kopie nicht selbst anfertigen, sondern darf sich dafür der Hilfe anderer bedienen. Das „Recht auf Privatkopie“ ist in Urheberrechtsgesetzen unterschiedlich geregelt, in der BRD im § 53. Eine entsprechende Pauschale zur Vergütung der Urheber ist im Preis von CD-Rohlingen und Geräten inbegriffen (GEMA). Diese Kopien dürfen an Freunde und Familienmitglieder weitergegeben werden, die wiederum einzelne Kopien anfertigen können. Nach dem neuen Urheberrechtsgesetz in der BRD (§ 53) sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zulässig durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebig vielen Trägern.

[Bearbeiten] Nicht erlaubte Kopien

Nicht erlaubt sind Kopien kopiergeschützter Datenträger. Sobald eine Kopiersperre vorhanden ist bzw. „wirksam“, darf diese nicht umgangen werden, auch nicht, wenn die Musikstücke in MP3 konvertiert werden, um diese auf z. B. einen MP3-Player abzuspielen. Wann ein Kopierschutz als „wirksam“ bezeichnet werden kann, ist bisher nicht zweifelsfrei festgelegt worden. Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Allerdings kann in solchen Fällen der Rechteinhaber Schadensersatzforderungen gegen den Ersteller der Kopien geltend machen. Aufnehmen aus dem Fernseher ist unbedenklich. DVDs sind zum größten Teil durch Content Scrambling System (CSS) geschützt. Analoge Aufnahmen sind solange erlaubt, wie z. B. DVDs nicht durch Macrovision geschützt sind. Privatkopien von kopiergeschützten digitalen Medien dürfen also legal mit den genannten Ausnahmen, über den Umweg der analogen Aufzeichnung, per Wiedergabe gemacht werden. Es ist nicht verboten, die Wiedergabe einer DVD oder Musik-CD mitzuschneiden und dieses Material anschließend wieder als DVD oder CD zu brennen. Auch dürfen diese an Freunde und Bekannte weitergegeben werden.

Im Rahmen der zweiten Novelle zum Urheberrecht soll diese Möglichkeit der legalen Kopie dahingehend geändert werden, dass eine analog erstellte Kopie ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Rechteinhabers führen kann.

Kopierschutzmechanismen von Un-CDs funktionieren oft nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Software bzw. Betriebssystem (meist Windows). Wenn Benutzer anderer Betriebssysteme kopiergeschützte Datenträger auf ihrem Rechner vervielfältigen, kann dies rechtlich nicht als Umgehung des Kopierschutzes gewertet werden.

[Bearbeiten] Zukunft

Selbst massive Verfolgung von Tätern und Schauprozesse wie in den USA schrecken die meisten Benutzer nicht ab; die Beliebtheit von Tauschbörsen nimmt weiter zu. Bei solch einem Massenphänomen ist es für Strafverfolger nahezu unmöglich, die Mehrzahl der Verstöße zu ahnden – eine Strafverfolgung großer Bevölkerungsgruppen ist weder politisch durchsetzbar noch praktisch machbar. Daher konzentriert sich die Strafverfolgung meist auf Personen, die im großen Stil mit illegalen Kopien Handel treiben und sich teilweise millionenschwer bereichern, nicht auf diejenigen, die anscheinend nur im kleinen Stil für den Eigenbedarf kopieren. Neuerdings jedoch wird speziell entwickelte Software eingesetzt, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen automatisch protokolliert und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Auch wurden zum ersten Male Strafanzeigen gegen viele Tausend Benutzer zugleich gestellt. Letzteres mit dem Ziel, über die Strafanzeigen an die Identitäten der Schädiger heranzutreten, um diese zivilrechtlich verfolgen zu können, vgl. Filesharing und Logistep.

Um einer Kriminalisierung weiter Bevölkerungsgruppen entgegen zu wirken, fordern Organisation wie ATTAC eine „Kulturflatrate“, die für einen bestimmten Obolus solches Kopieren legalisiert, vergleichbar etwa mit der Vergütungsregelung auf Fotokopierer der VG Wort. Denkbar wäre auch, wie es einst bei etlichen Straßenverkehrsverstößen geschah, deren rechtliche Erfassung aus dem StGB auszugliedern und als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu fassen. Nach Kant kann das „Sein“ nie auf das „Sollen“ schließen lassen. Auf der anderen Seite kann nicht durch die bloße faktische Verbreitung geschlossen werden, ein Fehlverhalten sei rechtmäßig, ähnliche Diskussionslinien verlaufen beim Schwarzfahren und Ladendiebstahl. Kritiker fordern auch, den veränderten Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung bei Kopien durch eine Liberalisierung der entsprechenden Gesetze Rechnung zu tragen, die Medienwirtschaft wehrt sich aber noch vehement dagegen. Im Bereich der Medien wird auch argumentiert, historisch betrachtet seien hohe finanzielle Gewinne, insbesondere im Popbereich erst durch technische Neuerungen möglich gewesen. Über Jahrtausende seien Künstler - vgl. das berühmte Spitzweg-Bild Der arme Poet - arm gewesen. Antrieb war denn auch oft die Kunst an sich, Künstler waren oft von Mäzenen abhängig. Die heute exorbitanten Gewinne für alle Beteiligten der Popkultur waren erst durch technische Neuerungen, Rundfunk, also Radio und Fernsehen und Konservierung und massenweise Vervielfältigungzunächst Schallplatte und deren kommerzielle Nutzung, in historisch jüngerer Zeit möglich und sind keineswegs "naturgegeben". Neuere technische Mittel beschränken diese Kommerzialisierbarkeit. Möglicherweise wird Kunst wieder von geringerem kommerziellen Potenzial - die weiteren Auswirkungen auf die Kunst selber dadurch können nur vermutet werden. Befürworter argumentieren allerdings, dass unbekannte Künstler mittels Filesharing effizienter öffentlich und populär werden können, und dass Abgaben trotz fehlendem Zwang durch Anhänger in einer akzeptablen Menge geleistet werden. Außerdem zahlen die meisten Filesharer Rundfunkgebühren, sodass dieser Markt unabhängig davon erhalten bleibt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Raubkopie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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