Diskussion:Sicherungsverwahrung
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Es scheint mir noch nicht genügend herausgearbeitet zu sein, WAS der Unterschied zwischen Haft und S-Verwahrung ist.
Denn diese ist ja wohl nicht nur ein Fortsetzung der Haft unter einem anderen Namen?
Um den Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Haftstrafe deutlicher zu machen, könnte auf die Schuldbezogenheit der Strafe hingewiesen werden: Die Strafe dient (neben anderen Zwecken) dem Ausgleich der vom Täter verübten Schuld. Sie muss schuldangemessen sein, d.h. ihre Höhe darf das Maß der Schuld nicht überschreiten. Die Sicherungsverwahrung richtet sich dagegen allein nach der (vermuteten) Gefährlichkeit des Täters. Das ist natürlich ein sehr theoretischer Unterschied, praktisch unterscheidet sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung kaum vom Strafvollzug. Insbesondere gibt es in der BRD keine einzige gesonderte Anstalt für Sicherungsverwahrte, d.h. der Vollzug findet in den JVAen statt. Darauf sollte meiner Meinung nach hingewiesen werden. (Momentan klingt es so, als unterscheide sich der Vollzug wesentlich.)
[Bearbeiten] Geschichte
Der geschichtliche Abschnitt muss dringend überarbeitet werden. Erwähnenswert ist zum einen die Einführung der Sicherungsverwahrung durch die Nationalsozialisten, auch wenn sie nicht als typisch nationalsozialistisches Recht gilt; die Idee einer Sicherungsverwahrung bzw. sichernden Maßregel ist deutlich älter. Daher wurde sie auch nicht - im Gegensatz zu anderen Maßregeln - nach dem Krieg aufgehoben.
Aber auch die Ausführungen zur „jüngeren” Geschichte der Sicherungsverwahrung sind nicht zutreffend: Mehrere Bundesländer hatten eine Art nachträglicher Sicherungsverwahrung als Landesgesetz eingeführt, diese sind aber, wg. des Urteils des BVerfG, ebenfalls nichtig. Zudem haben auch mehrere Bundesländer eine bundesrechtliche Regelung gefordert (nicht nur Bayern und Baden-Württemberg); es gab da eine klassische rot-schwarze Aufteilung. Schließlich waren die Bedenken der „Verfassungshüter” (keine besonders sachliche Bezeichnung) nicht ausschließlich formeller Art, das Mehrheitsvotum hat sich zu den inhaltlichen Anforderungen nicht weiter geäußert, nur gesagt, dass eine Regelung prinzipiell möglich sei. Das „dissenting vote” dagegen hat massive inhaltliche Bedenken angemeldet.
Erwähnenswert erscheint mir zudem, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den letzten Jahren rapide zunimmt, ohne dass ein Anstieg der Gewaltkriminalität oder der Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung insb. gegen Kinder zu verzeichnen ist.
- Einen mit „Geschichte” betitelten Abschnitt mit dem Jahr 2002 beginnen zu lassen, ist wirklich lächerlich. Zur Sicherungsverwahrung im 3. Reich schreibt die Netzeitung: Von der Sicherungsverwahrung wurden nicht hauptsächlich Gewaltverbrecher erfasst. Ihr Ziel waren soziale Außenseiter und Kleinkriminelle. Ihre Macht aber erhielt sie durch die begeisterte Energie, mit der Richter und Strafvollzugsbeamte sie nutzten. Der Reichsjustizminister selbst hatte geschätzt, in ganz Deutschland gebe es etwa tausend Personen, die für die Sicherungsverwahrung infrage kämen. Allein bis 1939 verfügten die deutschen Richter die Sicherungsverwahrung jedoch knapp 10.000 mal. Die Aufseher in den Gefängnissen aber, die Personen vorschlagen konnten, die «sicherungsverwahrt» werden sollten, wollten noch weiter gehen. Die Beamten des Zuchthauses Straubing schlugen 28 Prozent, die in Brandenburg-Görden ganze 37 Prozent ihrer Häftlinge für die Sicherungsverwahrung vor. (Rezension zu Wachsmann, "Gefangen unter Hitler") Im besprochenen Buch findet sich bestimmt mehr dazu.
- Wenn die Nazis sie eingeführt haben, deutet das doch auch darauf hin, dass etwas „typisch Nationalsozialistisches” daran war. Auch „Euthanasie” und Antisemitismus sind als Ideen viel älter (und waren nie auf die politische Rechte begrenzt), das ist kein Argument.
[Bearbeiten] Erster Absatz
Kürzlich habe ich den ersten Absatz neu geschrieben, da er in scheußlichem Stil verfasst war. Heute wurde meine Änderung rückgängig gemacht mit dem Kommentar „Rv. Neufassung war eindeutige Verschlechterung”. Hier Schritt für Schritt die Begründung, warum ich den alten Absatz ausgetauscht hatte:
(Text)
- (mein Kommentar)
--
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Wörter 2-4 überflüssig
ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
- Unerklärter Fachbegriff -- hilft der dem Laien, die Sicherungsverwahrung zu verstehen?
des deutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.
- „dazu dienen” hat keine Bedeutung, überflüssig
Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel,
- Überflüssig, der restliche Satz sagt genau dasselbe. (Die Begriffe aus dem Gesetz können irgendwann später kommen; wenigstens der erste Absatz sollte in modernem und für Laien verständlichem Deutsch gehalten sein)
d.h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde,
- Unpräzise: Wer ordnet an? Steht übrigens in der ganzen Einleitung nicht
verbleibt auch in staatlicher Verwahrung,
- Wann kommt endlich ein anschaulicher Begriff? „Staatliche Verwahrung” ist auch nicht konkreter als Sicherungsverwahrung. „Gefängnis”, „gefängnisartig” würde jeder verstehen
nachdem er die daneben
- „daneben”: irreführend, paar Absätze später steht, das kann auch nachträglich passieren
ausgeurteilte
- Fach-Kauderwelsch, kein normales deutsches Wort
Freiheitsstrafe verbüßt hat,
- Verdreht: Wieso kommt im Text die Freiheitsstrafe nach der Verwahrung, entgegen der Realität?
sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.
- Fazit: Satzruine mit 3 Zeilen und 5 Nebensätzen. Warum so umständlich?
--
Nach meiner Änderung stand da:
- Durch Sicherungsverwahrung will das deutsche Strafrecht die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern schützen. Der Straftäter verbüßt zunächst seine Freiheitsstrafe und bleibt danach in der gefängnisähnlichen [Sicherungsverwahrung], die vom Gericht angeordnet werden kann, falls Gutachter den Täter für gefährlich halten. Mindestens alle zwei Jahre wird überprüft, ob die Gefährlichkeit noch besteht.
- Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung.
Die neue Version hatte einen Flüchtigkeitsfehler, aber das ändert nichts daran, dass sie kürzer und lebendiger war, mit weniger Fachchinesisch ausgekommen ist und mehr Informationen geboten hat. Jetzt möchte ich mal wissen, was daran eine Verschlechterung sein soll. --193.99.145.162 23:00, 7. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Aktueller Trend bei der Sicherungsverwahrung:
Jugendliche Asoziale „in Schutzhaft”?
Ob man das hier, passend zur Grundproblematik, mit einarbeiten sollte?
„Baden-Baden (AFP) - Baden-Württembergs Justizminister Ulrich Goll (FDP) unterstützt den Plan von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), auch für Jugendliche eine Sicherungsverwahrung einzuführen. Bedenken gegen eine solche Anleihe aus dem Erwachsenenstrafrecht könne er nicht verstehen, sagte Goll am Dienstag im Südwestrundfunk. Es gebe jugendliche Strafgefangene, „bei denen die Sozialisation so misslungen” sei, dass ihre Freilassung nicht vertreten werden könne. Die Gefahr, dass es andernfalls wieder zu Kapitalverbrechen komme, wiege schwerer als das Risiko, im Einzelfall jemanden einzusperren, der nicht zum Rückfalltäter geworden wäre, sagte Goll. - 27. Februar 2007 - 09.15 Uhr ”
Ob man das endlich auch gegen „ewig Unverbesserliche” im Bereich der „political correctness” in Anwendung bringen wird, schließlich sind manche Rechte „gestört” bzw. „unverbesserlich” und lassen sich ihre „widerliche politische Meinung” nicht freiwillig umerziehen? - Das würde eine notwendige staatliche Psychiatrisierung mit erforderlich längerem zeitlichen Aufwand sicherstellen können.
Vielleicht am besten schon im zweiten Reformschritt, nachdem das mit den Jugendlichen erstmal „geritzt”
(in „trockenen Tüchern” der Großen Koalition der amtierenden Mehrheitsparteien) sein wird, demnächst. 84.44.138.137 10:58, 27. Feb. 2007 (CET)