Sonderrechte
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Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt.
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[Bearbeiten] Anwendung von Sonderrechten
Sonderrechte befreien von Vorschriften der StVO, sofern dies zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Es hat eine Abwägung zu erfolgen.
Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
In der Praxis kommt es häufig zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Halten im Halteverbot
- Parken im Parkverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung
Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht nur, wenn gleichzeitig das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Martinshorn in Anspruch genommen wird
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (StVO §35.1 + .1a) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden.
Ein Polizist kann also in seiner dienstfreien Zeit einen Straftäter mit seinem privaten PKW verfolgen, Feuerwehrleute können nach der Alarmierung mit ihrem privaten PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen. Manche Feuerwehrleute kennzeichnen ihren PKW während der Fahrt zur Feuerwache oder zur Einsatzstelle freiwillig mit einem unbeleuchteten Dachaufsetzer.
[Bearbeiten] Berechtigte
[Bearbeiten] Sonderrechte aufgrund hoheitlicher Aufgaben
Folgende Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist:
Dies gilt ebenso für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
[Bearbeiten] Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Fahrzeuge des Rettungsdiensts dürfen sich über die Regeln der StVO hinwegsetzen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Hier ist folglich die Inanspruchnahme des Sonderrechts fahrzeuggebunden.
[Bearbeiten] Sonderrechte aus anderen Gründen
- Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. (§ 35 Abs. 5 StVO)
- Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur (ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; § 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (§ 35 Abs. 7 StVO)
- Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. (§ 35 Abs. 6 StVO)
[Bearbeiten] Übermäßige Straßennutzung und Verbände
Folgende Nutzungen bedürfen der Erlaubnis:
- Fahrt von mehr als 30 Fahrzeugen als Verband.
- Jede übermäßige Straßennutzung außer die Benutzung mit Fahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes (Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes) sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
[Bearbeiten] Blaues Blinklicht und Einsatzhorn
Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist die Anwendung der Sonderrechte - im Gegensatz zur Anwendung des Wegerechts - in keiner Weise an die Benutzung von blauem Blinklicht oder Einsatzhorn gebunden.
[Bearbeiten] Literatur
- Andreas Wasielewski: Sonderrechte im Einsatz, 2. Aufl., Lehmanns Media - Berlin 2005, ISBN 3-86541-074-X - Die Seite zum Buch – mit aktueller Rechtsprechung
- Roman Dickmann: Sonderrechte mit dem Privat-PKW? - Problematiken des §35 StVO für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2003, 220
[Bearbeiten] Weblinks
- FAQ von de.etc.notfallrettung zu Sonder- und Wegerecht im Straßenverkehr
- StVO § 35 Sonderrechte
Wikisource: StVO §35 – Quellentexte |
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