Sonderurlaub
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Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die dem Beschäftigten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen gewährt wird.
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[Bearbeiten] Arbeitnehmer
Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine "verhältnismäßig" nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist im Detail umstritten. Genannt werden u.a.: Schwere Erkrankung/Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Erfüllung religiöser Pflichten, Niederkunft der Ehefrau, Teilnahme an seltener Familienfeier, teilweise auch Umzug. Bisweilen enthalten Tarifverträge konkretisierende Regelungen.
Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge vor (so z.B. § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). In einem engeren Sinne wird sogar nur dieser Fall begrifflich als Sonderurlaub betrachtet, während die Fälle des § 616 BGB als "Freistellung", "Arbeitsbefreiung" etc. deklariert werden. Unabhängig davon ist Bildungsurlaub, der in vielen Bundesländern aufgrund spezieller Weiterbildungsgesetze gewährt wird.
Für die Mitarbeit in der Jugendhilfe (Jugendgruppenleiter) bieten die Bundesländer Sonderurlaubsregelungen.
[Bearbeiten] Beamte
Für Beamte ist der Sonderurlaub in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Sie enthalten detaillierte kasuistische Aufzählungen, der die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigenden Umstände.
Zu nennen sind insbesondere
- Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten (Muss, bezahlt)
- Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (Muss, unbezahlt, nur Beamte auf Probe/auf Widerruf)
- Die Fortbildung zur Schwesternhelferin (Soll, bezahlt)
- Zwecke der militärischen oder zivilen Verteidigung (Soll, bezahlt)
- Gewerkschaftliche Zwecke (Soll, bezahlt)
- Fachliche, staatspolitische, kirchliche, sportliche Zwecke (Kann, bezahlt)
- Tätigkeit bei überstaatlichen/zwischenstaatlichen Einrichtungen (Muss, unbezahlt)
- Fremdsprachenausbildung/-fortbildung im Ausland (Kann, bezahlt)
- Familienheimfahrten Trennungsgeldberechtigter (Muss, bezahlt)
- Ärztliche Untersuchungen/Behandlungen/Heilkuren (Muss, bezahlt)
- Persönliche Anlässe: Niederkunft der Ehefrau, Tod von Angehörigen, dienstlicher Umzug, Dienstjubiläum, schwere Erkrankung von Angehörigen (Muss, bezahlt)
- Andere persönliche Anlässe (Kann, bezahlt)
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Jugendhilferecht
[Bearbeiten] Beamtenrecht
- Sonderurlaubsverordnung (Bundesbeamte)
- Sonderurlaubsverordnung Berlin
- Urlaubsverordnung Hessen
- Sonderurlaubsverordnung Niedersachsen
- Sonderurlaubsverordnung NRW
- Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz
- Sonderurlaubsverordnung Schl.-Holstein
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