Tarifvertrag
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Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heißt es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
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[Bearbeiten] Bedeutung des Tarifrechtes
Eine entscheidende Bedeutung des Tarifrechtes besteht darin, dass ein Tarifvertrag ein Vertrag zwischen gleichstarken Parteien ist. Bei Verträgen zwischen einem individuellen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wird dagegen davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer der schwächere Partner ist und deswegen geschützt werden muss. Auch bei betrieblichen Bündnissen wird noch von einem Ungleichgewicht der Kräfte ausgegangen, das einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerseite rechtfertigt. Im Tarifrecht gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr. In Deutschland genießen beide Tarifvertragsparteien - die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände - als Koalitionen ihrer Mitglieder den gleichen Schutz nach Art. 9 des Grundgesetzes.
Daraus ergibt sich ein erweiterter Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien: Schutzbestimmungen, die bei Verhandlungen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber unabdingbar sind, können in bestimmten Fällen in zwischen den gleichstarken Verhandlungspartnern abgeschlossenen Tarifverträgen anders gestaltet werden.
Mit dem Tarifrecht gaben sich die Deutschen ein Rechtssystem, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regeln ihrer Zusammenarbeit schneller und flexibler ausgestalten können, als dies bei stärkerer Beteiligung des Staates möglich wäre. Der Erfolg dieses Systems zeigt sich in Deutschland insbesondere an der im Weltmaßstab vergleichbar geringen Bedeutung von Streiks.
[Bearbeiten] Grundlagen des Tarifrechtes
Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide' Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlicherklärung.
[Bearbeiten] Austritt aus Arbeitgeberverband
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt, ein Arbeitskampf ist unzulässig.
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (§ 4 Abs. 5 TVG). In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. auch Änderungskündigung). Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
[Bearbeiten] Betriebsübergang
Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist, gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres verändert werden.
Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
[Bearbeiten] Abweichungen
Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies im Tarifvertrag durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages liegt.
[Bearbeiten] Tarifautonomie
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Die Tarifautonomie ergibt sich aus dem Art. 9 Absatz 3 Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt zwei Arten von Koalitionsfreiheit: Die positive (man kann z.B. einer Gewerkschaft beitreten) und die negative (man braucht etwa keiner Gewerkschaft beitreten) Koalitionsfreiheit.
Ferner ist das Tarifvertragsgesetz von besonderer Bedeutung (siehe: [1].
[Bearbeiten] Inhalt von Tarifverträgen
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).
[Bearbeiten] Arten von Tarifverträgen
Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
- In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen, nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Arbeitszeiten, vom Kündigungsschutzgesetz abweichende Kündigungsfristen und arbeitsrechtliche Nebenpflichten, wie Meldung der Arbeitsunfähigkeit, Übernahme von Auszubildenden nach Ausbildungsende usw. geregelt.
- Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen.
- Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen usw.) werden oft separate Tarifverträge abgeschlossen
- Der Flächentarifvertrag gilt für ein regional begrenztes Gebiet, oft für ein Bundesland, z.T. aber auch das gesamte Bundesgebiet, der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen. Aus den Medien bekannte Firmentarifverträge sind die bei Großunternehmen des Automobilbaus, z.B. bei der Volkswagen AG.
[Bearbeiten] Spezielle Tarifverträge
Es werden immer häufiger Sondermodelle entwickelt. Hier sind einige aufgeführt:
Auch Sozialpläne werden oft im Rahmen von Firmentarifverträgen vereinbart. Sie werden als Sozialtarifvertrag bezeichnet.
[Bearbeiten] Tarifregister
Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen. Sie werden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Tarifverhandlung
- Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)
- Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
- Ärztetarifvertrag
- ERA-TV (Entgeltrahmenabkommen-Tarifvertrag)
- Arbeitsrecht der Kirchen
- Westrick-Formel
[Bearbeiten] Weblinks
- WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung
- Linkliste im Jurawiki
- Glossar zum Tarifvertragsrecht der Hans-Böckler-Stifung
- Tagesschau Hintergrund: Der Flächentarifvertrag
- Merkblatt zum Thema Tarifvertrag der IHK Darmstadt (PDF-Datei, 37kB)
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