Straftheorie
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Man unterscheidet zwei Arten von Straftheorien / Strafzwecktheorien: absolute und relative Theorien.
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[Bearbeiten] Die absolute Straftheorie
Sie ist zweckfrei, da sie ihre Legitimation einzig und allein aus dem Grund (der Straftat) bezieht. Sie sucht nach keinem Zweck und ist deshalb absolut. Der Vorteil der absoluten Straftheorie ist, dass die Strafe sich nach der begangenen Tat richtet, frei nach dem Prinzip "Auge um Auge". Dies kann richterliche Willkür verhindern. Jedoch fehlt der Aspekt der Resozialisierung und Prävention hier vollkommen. Die verhängte Strafe hindert den Täter nicht, weitere Straftaten zu verüben.
- Die Vergeltungstheorie, unter anderem von Immanuel Kant vertreten, verfolgt einen anderen Ansatz: Sie möchte das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht durch die Strafe aufwiegen, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen.
- Die (veraltete) Sühnetheorie setzt die Täterpsychologie in den Mittelpunkt, der sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung versöhnen soll. Da Versöhnung allerdings Freiwilligkeit voraussetzt, ist fraglich in wie weit eine staatlich verhängte Strafe einen solchen freiwilligen Akt hervorrufen kann.
[Bearbeiten] Die relative Strafzwecktheorie
Die relative Strafzwecktheorie hingegen ist präventiv orientiert und unterteilt sich in die Generalprävention und die Spezialprävention (auch: Individualprävention):
- Die Generalprävention zielt auf die Gesellschaft ab und unterteilt sich weiter in positive und negative Generalprävention:
- positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken.
- Kritik: Menschenwürde wird verletzt.
- negativ: Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.
- Kritik: Die Existenz der Todesstrafe verringert nicht die Mordrate, siehe z.B. USA. D.h. die Wirksamkeit ist fraglich.
- positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken.
- Die Spezialprävention zielt auf den Täter selbst ab und unterteilt sich ebenfalls in positive und negative Spezialprävention:
- positiv: Die positive Spezialprävention soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind z. B. Lob, Belohnung, Auszeichnung.
- Kritik: Was ist mit völlig resozialisierten Tätern und mit Tätern, die sich nicht resozialisieren lassen?
- negativ: Die negative Spezialprävention möchte die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Negative Sanktionen können z. B. sein: Tadel, Anzeige, Schmerzensgeld, Sicherheitsverwahrung.
- Kritik: Keine Begrenzung des Strafmaßes, so ist fragwürdig, in wie weit der Staat einen Täter über dessen -abgesessene- Strafe hinaus festhalten darf (Sicherungsverwahrung).
- positiv: Die positive Spezialprävention soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind z. B. Lob, Belohnung, Auszeichnung.
[Bearbeiten] Geltendes Strafrecht und Realisierung in der Rechtsprechung
In der Rechtsprechung zeigt sich in Anwendung des § 46 StGB eine Vereinigung dieser Theorien („Vereinigungstheorie“): So ist gemäß § 46 I Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie grundlegend; nach Satz 2 desselben Paragraphen ist auch der Aspekt der positiven Spezialprävention zu berücksichtigen. § 47 I StGB stellt für den Ausnahmefall der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch auf generalpräventive Wirkungen ab.
Anders im Jugendstrafrecht mit seinem pädagogischen Anspruch.
[Bearbeiten] Weblinks und Literatur
[1] Straftheorien [2] Macht Strafe Sinn?, Zürich 2002"Vom Sinn und Zweck des Strafens" von Heribert Ostendorf (Bundeszentrale für politische Bildung)
Literatur: Peter-Alexis Albrecht, Krimonologie, 2. Auflage, München 2002. Peter Zihlmann, Macht Strafe Sinn?, Zürich 2002.Vgl. www.peter.zihlmann.com
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