Teledienst
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Ein Teledienst im Sinne des § 2 Abs. 1 des bundesdeutschen Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) war ein an elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst, der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt ist und dem eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Zum 1. März 2007 wurde der Teledienst von dem etwas weiter gefassten Begriff Telemedien, geregelt im Telemediengesetz, abgelöst.
[Bearbeiten] Beispiele
Beispiele für Teledienste:
- Angebote zur Individualkommunikation (z. B. Online-Banking, E-Mail)
- Angebote zur Information oder Kommunikation, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur allgemeinen Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht (z. B. Börsenticker, Wetter- oder Verkehrsdaten, Online-Kataloge)
- Angebote zur Nutzung des Internets (Access-Provider)
- Angebote zur Nutzung von Telespielen
- Angebote von Waren oder Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (Online-Shops)
[Bearbeiten] Abgrenzung gegenüber Mediendiensten
Teledienste werden häufig mit Mediendiensten verwechselt. Mediendienste richten sich nicht an einen individuellen Nutzer sondern sprechen die Allgemeinheit mittels redaktionell gestalteter Inhalte an und tragen so zur Meinungsbildung bei.
[Bearbeiten] Rechte und Pflichten
Teledienste sind zulassungs- und anmeldefrei. Es besteht lediglich eine Impressumspflicht (§ 6 TDG). Eine Haftung für eigene oder fremde Inhalte kann sich aus §§ 8-11 TDG ergeben. Anforderungen an den Jugendschutz ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Deren Einhaltung wird durch die Landesmedienanstalten, bzw. die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ggf. auch schon im Vorfeld durch Einrichtungen der Freien Selbstkontrolle (FSK) und das jugendschutz.net gesichert.
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