Unmittelbare Staatsverwaltung
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Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden wahrgenommen und erledigt werden. Dabei liegt in Deutschland der Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, 84 GG). Der Bund kann selbst nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, wenn ihm diese Aufgabe durch das Grundgesetz übertragen wurde.
Unmittelbare Staatsverwaltung liegt auch vor, wenn sich die Behörden privater Verwaltungshelfer bedienen, die lediglich technische Ausführungen vornehmen (z. B. Abschleppunternehmer). Nur mittelbare Staatsverwaltung liegt hingegen bei der Beleihung vor, weil dadurch auch Entscheidungskompetenzen auf Private übertragen werden.
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