Unterlassungsklagengesetz
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Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde zugleich zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 im deutschen Recht geschaffen, um das formelle Recht des AGB-Gesetzes, dessen materiell-rechtlicher Teil in die §§ 305 - 310 BGB überführt worden war, auf eigener gesetzlicher Grundlage zu halten.
Das UKlaG dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Individualbeschwerden nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das ansonsten im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das UKlag gemäß § 15 UKlaG nicht.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen |
Kurztitel: | Unterlassungsklagengesetz |
Abkürzung: | UKlaG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Privatrecht, Verfahrensrecht |
FNA: | 402-37 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
Letzte Neufassung vom: | 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422; ber. S. 4346) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367, 3374) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2006 (Art. 9 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823, 1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlag richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b UrhG. Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die §§ 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt.
Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Zuständig ist erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Landgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte seine oder ihre gewerbliche Niederlassung hat.
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