Untersuchungshaftvollzugsordnung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Untersuchungshaftvollzugsordnung |
Voller Titel: | Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft |
Typ: | Verwaltungsvorschrift Bund/Länder |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | UVollzO |
Datum: | 12. Februar 1953 |
Neufassung vom: | 15. Dezember 1976 (Geltung ab: 1. Januar 1977) |
Aktuelle Fassung: | Bund: 1. Januar 1997 |
Die Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die in Deutschland Regelungen über den Vollzug der Untersuchungshaft (kurz "U-Haft") trifft. Die Untersuchungshaftvollzugsordnung ist am 12. Februar 1953 veröffentlicht worden und gilt heute in der Fassung vom 15. Dezember 1976 in allen Bundesländern, nachdem sie von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen in den alten Bundesländern mit Wirkung zum 1. Januar 1977, in den neuen Bundesländern 1990 bzw. 1991 in Kraft gesetzt wurde. Zusätzlich erfolgten noch kleinere Änderungen.
Bei der UVollzO handelt es sich nicht um ein bundeseinheitliches Gesetz, sondern nur um im Wesentlichen gleichlautende Verwaltungsvorschriften der Länder, die den Rahmen für einen Vollzug der Untersuchungshaft geben sollen.
In Rechte von Untersuchungsgefangenen kann allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen (Gesetzesvorbehalt) nicht auf Grund einer bloßen Verwaltungsvorschrift eingegriffen werden. Rechtsgrundlage für Eingriffsbefugnisse ist deshalb die grundlegende gesetzliche Regelung in § 119 StPO. Diese wird für Jugendliche und Heranwachsende ergänzt durch § 93 und § 110 JGG. Ergänzend gelten auch für Untersuchungsgefangene nach Maßgabe des § 178 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) die §§ 94 – 101 StVollzG über den unmittelbaren Zwang.
Alle Maßnahmen und Beschränkungen, die für den Vollzug der U-Haft notwendig sind, ordnet der Richter gemäß § 119 Abs. 6 StPO an. Eine Reihe von typischerweise immer wieder vorkommenden Maßnahmen sind in der UVollzO näher ausgestaltet, wobei allerdings nur solche Eingriffe vorgesehen werden konnten, die sich im Rahmen der in § 119 StPO in Form von Generalklauseln vorgesehenen Befugnisse halten. Die Anordnung von Maßnahmen geschieht in der Praxis häufig dadurch, dass der Richter anordnet, es solle allgemein oder in einem bestimmten Punkt nach der UVollzO verfahren werden. Allerdings ist die UVollzO als bloße Verwaltungsvorschrift für den Richter nicht bindend, sondern enthält für den Richter nur Vorschläge, wie er in bestimmten Regelfällen verfahren kann. Er kann aber auch von der Verwaltungsvorschrift abweichende Anordnungen treffen.
Im Einzelnen entscheidet der Richter insbesondere über die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen. Der Richter kann auch bei den einzelnen Gefangenen auf ihren Antrag hin bestimmte Maßnahmen auf den zuständigen Staatsanwalt übertragen, zum Beispiel die Briefzensur. Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den Vollzug der U-Haft und die Ordnung in der Anstalt. Er handelt nach der UVollzO und führt die Anordnungen von Richter und Staatsanwalt durch.
Der wichtigste Grundsatz der UVollzO ist:
Nr.1 Abs. 1: Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
[Bearbeiten] Aufgliederung
Die UVollzO regelt den Ablauf der Untersuchungshaft. Sie ist in einen Ersten Teil mit 8 Abschnitten und einen zweiten Teil aufgegliedert, wobei die einzelnen Abschnitte wieder in einzelne Kapitel aufgegliedert werden.
Erster Teil. Untersuchungshaft
Erster Abschnitt. Allgemeines Nummer 1-14
Zweiter Abschnitt. Aufnahme und Entlassung Nummer 15-17
Dritter Abschnitt. Behandlung der Gefangenen Nummer 18-59
Vierter Abschnitt. Besondere Verdunklungsgefahr Nummer 60
Fünfter Abschnitt. Sicherheit und Ordnung Nummer 61-72
Sechster Abschnitt. Beschwerde Nummer 73-75
Siebter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften Nummer 76
Achter Abschnitt. Junge Gefangene Nummer 77-85
Zweiter Teil. Besondere Haftarten Nummer 86-93
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzesguide Gesetze und Ordnungen rund um den Strafvollzug
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |