Urkundenfälschung
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Die Urkundenfälschung im weiteren Sinne umfasst die Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267 - 282 StGB), im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind diese Delikte geregelt, deren Rechtsgut im allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist. Nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146 - 152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfalle zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen.
Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen recht aussichtsreich und deshalb häufig, wie 1189 der angebliche Barbarossa-Freibrief für Hamburg, die Goldene Handfeste Berns oder die Konstantinische Schenkung.
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[Bearbeiten] Delikte
Die Delikte im Bereich der Urkundenfälschungsdelikte sind vom Typus her Vergehen. Sie treten häufig im Zusammenhang mit anderen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, wie Betrug und Sachbeschädigung auf. Als Delikte werden in diesem Bereich genannt:
- die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (§ 267)
- die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
- die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269)
- die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270)
- die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
- das Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273)
- die Urkundenunterdrückung (§ 274)
- die Vorbereitung zur Fälschung amtlicher Ausweise (§ 275)
- das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276)
- die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277)
- das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278)
- der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279)
- der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281)
Die Delikte sind systematisch in bedenklicher Weise angeordnet. Die Ausgliederung von speziellen Normen bzgl. amtlicher Ausweise oder Gesundheitszeugnissen war notwendig, um Strafbarkeitslücken innerhalb des Grundtatbestandes zu schließen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, diese Delikte mit geringerer Strafdrohung einzustellen.
[Bearbeiten] Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne
Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (§ 267 StGB) ist das Grunddelikt aller Fälschungsdelikte des 23. Abschnitts.
Wesentliches Merkmal des Tatbestandes ist der Begriff der Urkunde, der als verkörperte - also mit einer Sache festverbundene - Gedankenerklärung verstanden wird, die allgemein oder für bestimmte Personen verständlich sowie dazu geeignet oder bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und schließlich den Aussteller (also den Erklärenden) erkennen lässt.
Ohne diese komplexe Erklärung würde der Bereich der Urkundsdelikte konturenlos verschwimmen und zugleich die Definition der Fälschung komplizierter machen. Die Urkunde ist dann gefälscht, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (der Erklärende) nicht mit dem wahren, tatsächlichen Aussteller übereinstimmt.
[Bearbeiten] Einzelfragen der Urkundenfälschung
Problematisch sind bestimmte Einzelfälle. So sind Urkundenentwürfe und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden, auch Abschriften erfüllen das Merkmal nicht. Durchschriften jedoch in der Regel schon, da sie an die Stelle des Originals treten. Fotokopien sollen dann keine Urkunden sein, wenn sie als solche erkennbar sind. Im Zuge der Fortentwicklung der Xerografie sind inzwischen Fotokopien aber qualitativ auf sehr hohem Niveau möglich, sodass diese wieder unter den Urkundsbegriff fallen können. Problematisch sind auch Telefaxschreiben. Diese bilden eine Kopie der Urkunde ab, der Aussteller ist jedoch stets der Versender, sodass eine Fälschung auszuschließen ist.
Auch die Vornahme mit gescannten Unterschriften ist problematisch (siehe Schriftvergleichung).
Der Etikettenbetrug ist in der Regel unproblematisch eine Urkundenfälschung. Wird das falsche Preisetikett auf eine Sache geklebt, so ist es fest verbunden.
Keine Urkundenfälschung ist dagegen das schriftliche Lügen. Wer eine falsche Aussage niederschreibt, macht sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar, da er zugleich der scheinbare und tatsächliche Aussteller ist. Die Namenstäuschung selbst ist noch nicht strafbar. Es kommt auf die Identitätstäuschung an. Die Abgrenzung ist teilweise problematisch. Sie ist jedoch auch mit dem Schutzzweck der Norm zu ermitteln. Der Name ist in der Regel kein Identitätsmerkmal. Eine dauerhafte Verwendung eines falschen Namens wird jedoch als Identitätstäuschung verstanden, da sich ein Eindruck hinsichtlich der Identität verfestigt.
[Bearbeiten] Tathandlungen
Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken von echten Urkunden, um sich dadurch Vorteile zu sichern, ist in § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden, wenn dafür die Sachsubstanz der Urkunde verändert wird.
[Bearbeiten] Siehe auch
Betrug, Computerbetrug, Kontoeröffnungsbetrug
[Bearbeiten] Weblinks
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