Völkerrechtssubjekt
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Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger völkerrechtlicher Rechte und/oder Pflichten, dessen Verhalten also unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird[1].
Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt[2]:
- Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an.
- originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
- originäre nicht-staatliche Völkerrechtssubjekte:
- Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen.
Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen. Es gibt keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenüber. Hierbei handelt es sich aber um eine rechtliche Fiktion, die in der Praxis durch politische und ökonomische Machtunterschiede unterlaufen wird.
Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um natürliche Personen, sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme hiervon bildet der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht gleichzusetzen ist mit der Person des Papstes. Seine besondere Stellung in der Völkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten, in denen sich in der Person des Souveräns die Rechtspersönlichkeit des Staates manifestierte. Nicht zu verwechseln ist der Heilige Stuhl mit der Vatikanstadt. Diese ist ein Staat und damit ein originäres staatliches Völkerrechtssubjekt. An der Spitze der Vatikanstadt steht indes wiederum der Papst. Es steht ihm frei zu entscheiden, ob er sich als Heiliger Stuhl oder als Vertreter der Vatikanstadt am Völkerrechtsverkehr beteiligt; ausschlaggebend ist die jeweilige konkrete Sachmaterie.
Von der überkommenen Völkerrechtslehre nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind natürliche Personen[3]. Zwar werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention), doch ist dies nicht ausreichend, ihnen eine den anerkannten Völkerrechtssubjekten gleichrangige Stellung einzuräumen. Allerdings sind Ansätze erkennbar, die eine Veränderung dieser Rechtslage bedeuten könnten. So hat der Internationale Gerichtshof (IGH) jüngst in seinem LaGrand-Urteil[4] vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle Völkerrechtssubjektivität zugebilligt.
[Bearbeiten] Verweise
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 1984, § 375.
- ↑ Kay Haibronner in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 2004, 3. Abschn Rdnr. 7 ff. und 39 ff.
- ↑ Volker Epping in: Knut Ipsen (Hrsg.) Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 7.
- ↑ ICJ Reports 2001, Abs. 77 Link.
[Bearbeiten] Literatur
- Hermann Mosler: Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 22 (1962) S. 1-48. Weblink
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Völkerrechtssubjekt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
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