V-Mann
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V-Mann (inzwischen meist geschlechtsneutral V-Person, abgekürzt VP genannt), bezeichnet eine Verbindungs-Person (oder auch Vertrauens-Person), einen regelmäßigen Informanten eines Nachrichtendienstes oder der Polizei, welcher unerkannt in politisch extremen oder kriminellen Organisationen oder kriminalitätsverdächtigen Milieus wie beispielsweise der Drogenszene und dem Rotlichtmilieu u.a. eingesetzt wird. Der Begriff V-Person hat dabei den Ursprung im Wort Vigilant (engl.: wachsam, aufmerksam). So wurde im Mittelalter der Nachtwächter bezeichnet, welcher eben alles mitbekam. Der Vigilant wurde im Laufe der Zeit zum Inbegriff des Polizeispitzels.
Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler ist die VP keine Angehörige der Ermittlungsbehörde, sondern eine Privatperson, die meist dem Milieu angehört, in dem sie eingesetzt wird. Die Motive für die Tätigkeit als Informant sind vielschichtig: Sie reichen – neben dem finanziellen Interesse an den von Behörden gezahlten Belohnungen – von ideellen Motiven über persönliche Motive, wie Rache oder Konkurrenzneid, bis hin zum Interesse an Vergünstigungen, wie Unterlassen der Strafverfolgung in bestimmten Fällen.
Dadurch dass die VP in die Strukturen der jeweiligen Gruppe integriert ist, sollen Informationen der Gruppe aus erster Hand von ihr an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Eine Sonderform bildete der Inoffizielle Mitarbeiter (kurz IM, oft auch als Informeller Mitarbeiter bezeichnet) in der DDR. Der IM war eine Person, die verdeckt jegliche erworbene Information an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS oder "Stasi") lieferte, ohne offiziell für diese Behörde zu arbeiten.
Eine V-Person kann zum Agent provocateur (Lockspitzel) werden; die Grenzen sind jedoch oft fließend. Jedenfalls dann, wenn die V-Person so stark auf den Täter einwirkt, dass dessen eigener Tatentschluss und -beitrag hinter der Provokationshandlung in den Hintergrund tritt, so sieht dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen den Fair-trial-Grundsatz (das Recht auf ein faires Verfahren) des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an, was ein Verfahrenshindernis (den durch das staatliche Einschreiten eingetretenen Verlust des staatlichen Strafanspruchs) zur Folge hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich dem bislang nicht angeschlossen und berücksichtigt eine Provokation nur mildernd auf der Strafzumessungsebene.
V-Personen werden von einem speziell zugeordneten Mitarbeiter (VP-Führer) der für sie zuständigen Behörde geführt. Sie handeln also im Auftrag einer zuständigen Behörde nach deren Vorgaben. Das vor allem unterscheidet sie von einem Denunzianten, der aus eigener Veranlassung einer Behörde, meist einer im Bereich der Strafverfolgung tätigen, Informationen andient.
Eine weitere Sonderform bildet der Counterman (CM).
In den Fokus der Medien gerieten V-Leute des deutschen Verfassungsschutzes im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens durch die zahlreichen enttarnten V-Leute in Führungspositionen der NPD.
[Bearbeiten] Bezahlung
Nach Informationen der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins „Der Stern“ existiert beim Bundeskriminalamt eine nicht-öffentliche, jedoch offizielle Tarifordnung, die die Bezahlung der Informanten je nach Gewicht oder Anzahl der sichergestellten Objekte regelt. Die Tarifordnung trägt den Namen „Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten“.