Verband (Recht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Person) oder Körperschaften (juristischen Person) aller Art, die sich in der Rechtsform eines Vereins freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur verfügen. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen (siehe Interessengruppe). Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen. Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Erscheinungsweisen der Verbände. Wirtschafts-, Berufs- und Wissenschaftsverbände, Kultur- und Sportverbände, Sozial- und Wohlfahrtsverbände – auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern, Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände (GEMA, Güteschutzvereine etc.) zählen dazu. Als Querschnittsorganisation für alle Verbände fungiert die Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement e.V. (DGVM).
Oftmals erwachsen Verbände aus Monopolstellungen. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu. Gewerkschaften und Arbeitgeber können beispielsweise Tarifverträge aushandeln. Verbraucher- und Umweltschutzverbände genießen das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten. Das Merkmal der Freiwilligkeit unterscheidet Vereine und Verbände von den Kammern für Gewerbe und Freie Berufe, bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.
Siehe auch: Koalitionsfreiheit, Lobbyismus, Public Affairs, Syndikat, Korporationsverband, Politikberatung, Zwangsverband
[Bearbeiten] Weblinks
- www.dgvm.de - Link zur Website der DGVM
- www.verbandsforum.de - Suchmaschine deutschsprachiger Verbände
- www.verbaende.com - Umfassende Artikel zum Verbandswesen in Deutschland und Europa im Deutschen Verbände Forum
- www.verbandsforschung.de - Wirtschaftswissenschaftliche Forschungseinrichtung zu den Verbänden